Der große Krankenkassenratgeber
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen.
Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (§ 55 Abs. 3 SGB V).
Arznei- und Verbandmittel
Verordnungsfähige Arzneimittel
Zuzahlungen
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Arznei- und Verbandmittel ist § 31 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind. Außerdem besteht Anspruch auf Versorgung mit
Verbandmitteln
Harnteststreifen
Blutteststreifen .
Wichtig:
Die Forderung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bedeutet, dass die Versorgung mit Arzneimitteln nicht auch solche Arzneimittel umfasst, die aus Drogerien, Reformhäusern und Supermärkten bezogen werden können.
Die Krankenkassen dürfen auch nur die Kosten für zugelassene Arzneimittel übernehmen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 23. 05. 2000 ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn die Abgabe eines Medikaments behördlich untersagt ist, die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet ist.
Bei lebensgefährlichen Erkrankungen sind hier Besonderheiten zu beachten, die ab Seite 53 dargestellt sind.
Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig.
Zurzeit ist vorgeschrieben, dass die Vertragsärzte nur die Wirkstoffe auf dem Rezept angeben, das Arzneimittel selbst von der Apotheke bestimmt wird. Schon bisher war aber zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten vereinbart, dass der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt kenntlich machen soll, ob die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben darf.
Achtung: Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Krankenversichertenkarte beziehungsweise ein Überweisungsschein oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorgelegt, ist für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln auf dem Arzneiverordnungsblatt anstelle der Krankenkassenangabe der Vermerk „ohne Versicherungsnachweis“ anzubringen. Beachten Sie zur Elektronischen Gesundheitskarte die Ausführungen ab Seite 49 und zum Überweisungsschein die Ausführungen ab Seite 62.
Die Zweitausstellung einer Verordnung ist im Übrigen nur gegen Rückgabe der zuerst ausgestellten Verordnung möglich.
Auch dann, wenn ein Versicherter für verordnete Arznei- oder Verbandmittel Kostenerstattung in Anspruch nehmen will, ist die Verordnung auf einem Arzneiverordnungsblatt vorzunehmen. Dabei ist anstelle der Angabe des Namens der Krankenkasse durch den Arzt der Vermerk „Kostenerstattung“ anzubringen. Wird die Verordnung vom Patienten als Privatbehandlung gewünscht (hier ist eine besondere schriftliche Erklärung des Versicherten erforderlich), so muss die Verordnung auf einem Privatrezept vorgenommen werden.
Achtung: Eine Kostenerstattung für Versicherte, die diese anstelle der Sachleistung wählen, ist ohne eine ärztliche Verordnung nicht möglich.
Verordnungsfähige Arzneimittel
Oben wurde bereits erwähnt, dass nur verordnungsfähige Arzneimittel verordnet werden dürfen. Das Gesetz selbst (§ 34 Abs. 1 SGB V) zählt Arzneimittel auf, die für Versicherte, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen sind. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen haben allerdings Anspruch auf diese Arzneimittel.
Es handelt sich dabei um Arzneimittel in den nachstehend genannten Anwendungsgebieten:
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden
Schnupfenmitteln
Schmerzmitteln
hustendämpfenden und hustenlösenden Mitteln
Mund- und Rachentherapeutika , ausgenommen bei Pilzinfektionen
Abführmittel
Arzneimittel gegen Reisekrankheit
Wichtig:
Der Ausschluss gilt auch für Heilmittel (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 76), wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Arzneimittel-Richtlinien enthalten weitere Regelungen über die Verordnungsfähigkeit von
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