Der große Krankenkassenratgeber
Ausländer , deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird,
asylsuchende Ausländer , deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
Vertriebene sowie Spätaussiedler , ihre Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und Abkömmlinge.
Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen, ob eine Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
Höhe des Zuschusses zum Zahnersatz
Die Festzuschüsse betragen 50 Prozent der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung und erhöhen sich für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne um 20 Prozent.
Die Erhöhung entfällt, wenn
der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und
der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn die Vorsorgeuntersuchungen nicht in jedem Kalenderjahr in Anspruch genommen hat beziehungsweise sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Festzuschüsse erhöhen sich um weitere 10 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Behandlungsbeginn die oben geschilderten Untersuchungen ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat.
Praxis-Tipp:
Lassen Sie sich alle Untersuchungen vom Zahnarzt im sogenannten Bonusheft bescheinigen. Dieses Heft erhalten Sie kostenlos beim Zahnarzt. Mit diesem Eintrag gilt auch die regelmäßige Gebisspflege als nachgewiesen.
Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Wichtig:
Viele private Versicherer bieten Ergänzungstarife an, um „Zahn-Lücken“ im Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen.
Aber: Viele Tarife gewährleisten nicht den vollen Ersatz aller anfallenden Kosten. Erkundigen Sie sich deshalb vor einem Abschluss unbedingt danach, ob der Privatversicherer die nicht vom Krankenkassenzuschuss gedeckten Kosten ganz oder nur teilweise übernimmt.
Vor Durchführung aller zahntechnischen Leistungen einschließlich Zahnersatz muss der Zahnarzt einen die gesamte Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan zur Vorlage bei der Krankenkasse ausstellen.
Für diese Behandlung dürfen von den Versicherten keine Gebühren verlangt werden. Ebenso dürfen keine Pauschalen, zum Beispiel für Materialkosten , die beim Zahnarzt anfallen, in Rechnung gestellt werden. Diese Leistungen sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung für die Versicherten unentgeltlich zu erbringen.
Nach § 55 Abs. 3 SGB V hat die Krankenkasse bei unzumutbarer Belastung zu den Festzuschüssen einen Betrag in gleicher Höhe, allerdings höchstens in Höhe der entstandenen Kosten vorzunehmen.
Um eine unzumutbare Belastung in diesem Sinne handelt es sich dann, wenn
die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen (2012: 1.050 Euro – gilt im gesamten Bundesgebiet)
der Versicherte bestimmte Leistungen der Sozialhilfe , der Kriegsopferfürsorge , der Ausbildungsförderung oder der Bundesagentur für Arbeit erhält (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB V)
die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge getragen werden (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
In Zusammenhang mit der obigen Einkommensgrenze ist zu beachten, dass diese sich
für den ersten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2012: 393,75 Euro) und
für jeden weiteren solchen Angehörigen um 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2012: 262,50 Euro)
erhöht.
Einnahmen zum Lebensunterhalt sind auch Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger. Lediglich Grundrenten , die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden, sowie Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem BVG sind ausgenommen (§ 55 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Im Übrigen erstattet die Krankenkasse zusätzlich zu den Festzuschüssen in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Regelversorgung der Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen
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