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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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eines sogenannten Mutter-Kind-Kursus werden im Allgemeinen von den Krankenkassen übernommen. Es geht hier darum, dass die Mutter während des stationären Aufenthaltes des Kindes in einer speziellen Betreuung und Pflege des Kindes unterwiesen sowie angeleitet wird. Dadurch kann die Mutter später im häuslichen Bereich krankengymnastische, beschäftigungstherapeutische und sprachtherapeutische Übungen mit dem Kind selbstständig durchführen.
    Krankenhausbehandlung ist wegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erforderlich. Keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, wenn die erforderlichen Pflegemaßnahmen in einer Krankenanstalt lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen (Pflegefall).
    Pflegefall
    Ein Pflegefall ist anzunehmen, wenn
erforderliche Pflegemaßnahmen allein dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen
sich ein chronischer Krankheitszustand mit den besonderen medizinischen Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr beeinflussen lässt
    Beim Vorliegen eines Pflegefalles ist in der Regel die Pflegeversicherung für die Leistungsgewährung zuständig.
    Eine Krankheit verursacht lediglich dann Behandlungsbedürftigkeit in einem Krankenhaus, wenn nur mit den besonderen medizinischen Mitteln eines Krankenhauses die Krankheit geheilt oder verbessert, eine Verschlimmerung der Krankheit verhütet oder das Leben verlängert werden kann oder Krankheitsbeschwerden gelindert werden können.
    Wichtig:
    Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist so lange gegeben, wie eine ambulante Behandlung zur Erreichung dieses Behandlungszieles nicht ausreicht oder ein Abbruch der Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg gefährden würde. Die Dauer der Krankenhausbehandlung ist zeitlich nicht begrenzt, sondern durch die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestimmt.
    Krankenhausbehandlung wird auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt.
    Gerade in Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung ist § 2 Abs.  3 SGB V von besonderer Bedeutung. Dort wird nämlich bestimmt, dass bei Auswahl der Leistungserbringer die religiösen Bedürfnisse der Versicherten zu beachten sind.
    Das Krankenhaus kann Versicherte bei Verordnung von Krankenhausbehandlung in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
    Vor- und nachstationäre Behandlung
    Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, bei Organübertragungen drei Monate, nicht überschreiten.
    Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
    Ambulante Operationen
    Ambulante Operationen sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheines durchgeführt werden. Beachten Sie zum Überweisungsschein bitte die Ausführungen ab Seite 62.
    Der für die Operation verantwortliche Arzt entscheidet über Art und Umfang der ambulanten Operation. Dabei ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den ärztlichen Regeln mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich, als gegebenenfalls auch pflegerisch in qualifizierter Weise versorgt wird.
    Zuzahlung
    Der Versicherte zahlt vom Beginn der

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