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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
    Der Arzt darf die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld dann nicht ausstellen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeitsfähig befunden wird. In diesem Fall darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden. Zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben.
    Stufenweise Wiedereingliederung
    Eine besondere Bedeutung kommt heute der stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu. Bei wochen- oder monatelang fortbestehender Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein.
    Über den Weg der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer individuell, das heißt je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt.
    Der Arbeitnehmer erhält damit die Möglichkeit, seine Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit allmählich zu steigern. Dabei sollte die Wiedereingliederungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
    Wichtig:
    Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit und somit auch der Krankengeldanspruch weiter. Zahlt der Arbeitgeber trotzdem das volle Arbeitsentgelt oder zumindest einen Teil weiter, ruht der Krankengeldanspruch, bzw. das teilweise gezahlte Arbeitsentgelt wird auf das Krankengeld angerechnet.
    Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist die Erklärung der Freiwilligkeit durch Unterschrift des Versicherten auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck. Auf diesem hat der Arzt die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten anzugeben, die der Versicherte während der Phase der Wiedereingliederung ausüben kann, beziehungsweise denen er nicht ausgesetzt werden darf. Lehnt der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ab, soll er eine ablehnende Stellungnahme ebenfalls auf dem Vordruck bescheinigen.

Ausgeschlossene Personenkreise
    Wahlerklärung
    Ohne Rücksicht darauf, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist der Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personengruppen durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
    Der Ausschluss gilt für:
Personen in dem Zeitraum, in dem sie Arbeitslosengeld II beziehen
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
Teilnehmer an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung; es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht
Studenten , die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind
Personen, die eine in Studien - oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ferner zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte sowie den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungsweges
Familienversicherte
Hauptberuflich tätige Selbstständige
versicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben
Versicherte die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beziehen
    Für Versicherte, die einen eingeschränkten oder keinen Anspruch auf Krankengeld haben, muss der Beitragssatz entsprechend ermäßigt werden.
    Wahlerklärung
    Die Vorschriften über das Krankengeld sind zuletzt erheblich durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) geändert worden. Unter anderem wurde der Krankengeldanspruch für hauptberuflich tätige Selbstständige mit Wirkung ab 01.01.2009 abgeschafft. Dies führte zu heftigen Protesten der betroffenen Bürger. Die Neuregelungen im Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (vom 17.07.2009) sind zumindest teilweise die Reaktion darauf.
    In § 44 Abs.  2 SGB V werden die Personengruppen aufgeführt, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu gehören auch weiterhin die hauptberuflich

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