Der große Krankenkassenratgeber
Möglichkeiten, zusätzliche Leistungen zu gewähren. Es muss sich dabei um Leistungen handeln, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind. Die Leistungen sind in fachlich gebotener Qualität vorzusehen.
Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen. Sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
Zusätzliche Leistungen können für folgende Bereiche vorgesehen werden:
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation
Künstliche Befruchtung
Zahnärztliche Behandlung ohne die Vorsorge mit Zahnersatz
bei der Versorgung mit Zahnersatz
bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Heilmittel und Hilfsmittel
Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.
Außerdem können Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorgesehen werden. Betroffen sind hier beispielsweise Leistungen von Ärzten, die keine Zulassung zur kassenärztlichen vertragsärztlichen Tätigkeit haben.
Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche Leistungen von den Krankenkassen schon wegen des zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbs vorgesehen werden. Sie werden ihre Versicherten deshalb auch über die zusätzlichen Leistungen informieren. Im Übrigen haben die Versicherten schon bisher das Recht, die Satzung ihrer Krankenkasse einzusehen. Außerdem ist in § 195 Abs. 2 SGB V vorgesehen, dass jedes Mitglied unentgeltlich ein Merkblatt über die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen erhält.
Krankenhausbehandlung
Begleitperson im Krankenhaus
Pflegefall
Vor- und nachstationäre Behandlung
Ambulante Operationen
Zuzahlung
Zuzahlungsregelungen
Krankenhausbehandlung darf von einem Vertragsarzt nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- und Linderungserfolges nicht ausreicht.
Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.
Mit der Verordnung der Krankenhausbehandlung beschäftigen sich auch die Krankenhauspflege-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Danach sind für die Verordnung von Krankenhausbehandlung allein medizinische Gründe ausschlaggebend. Es kommt – so heißt es hier – darauf an, dass nach Art oder Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam mit der pflegerischen Betreuung nur mit den Mitteln eines Krankenhauses möglich ist, das heißt, die ambulante vertragsärztliche Versorgung nicht ausreicht.
Der Vertragsarzt hat vor der Verordnung von Krankenhausbehandlung alle notwendigen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaftlich sind, um die Einweisung in das Krankenhaus entbehrlich zu machen. Dabei hat der Vertragsarzt über die Möglichkeit in seiner Praxis hinaus durch Überweisung die Leistungsbreite der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu nutzen.
Begleitperson im Krankenhaus
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, zu deren Übernahme die Krankenkasse bei einem Kind verpflichtet ist, zählen grundsätzlich auch die durch den medizinisch notwendigen Aufenthalt der Mutter im Krankenhaus entstehenden Kosten.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Auffassung vertreten, dass bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson während einer stationären Behandlung des Versicherten der Ausgleich des Verdienstausfalls der Begleitperson von der Krankenkasse vorgenommen wird, die die Kosten der Hauptleistung der stationären Behandlung trägt.
Gelegentlich ist die Unterbringung im Krankenhaus aus Kapazitätsgründen nicht möglich, sodass die Begleitperson in einem nahe gelegenen Haus übernachtet. Es wird hier von Elternhäusern gesprochen. Die Krankenkassen übernehmen in diesen Fällen ebenfalls die Kosten einer erforderlichen Begleitperson eines Kindes.
Tumor- und leukämieerkrankte Kinder können auch teilstationär im Krankenhaus betreut werden, wenn der Schweregrad der Erkrankung und die Intensität der Therapie das im Einzelfall zulassen. Den Rest des Tages verbringen diese Kinder mit der Bezugsperson in dem sogenannten Elternhaus.
Auch die Kosten
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