Der große Krankenkassenratgeber
Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10 Euro pro Kalendertag an das Krankenhaus.
Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt dies nicht. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Kinder selbst Mitglieder der Krankenkasse oder ob sie familienversichert sind. Beachten Sie zur Familienversicherung bitte die Ausführungen in Kapitel 8.
Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Zuzahlungen (im Rahmen von vor der Krankenhausbehandlung erbrachten Rehabilitationsleistungen) von 10 Euro täglich sind anzurechnen.
Achtung: Diese Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar vor der Krankenhausbehandlung eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers erfolgt, die Zuzahlung aber tatsächlich erst nach der Krankenhausbehandlung geleistet worden ist.
Hat die Krankenkasse Zuzahlungsbeträge erhalten und stellt sich nachträglich heraus, dass wegen einer vorausgegangenen Rehabilitationsmaßnahme noch eine Zuzahlungsverpflichtung gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht, findet ein nachträglicher Ausgleich der Zuzahlungsbeträge zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger statt.
Die während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme der Krankenversicherung zu leistende Zuzahlung ist ebenfalls anzurechnen (beachten Sie hierzu die Ausführungen ab Seite 123).
In der Praxis händigen die Krankenhäuser dem Patienten bei der Aufnahme ein Merkblatt aus, das ihn auf die gesetzliche Verpflichtung zur Zuzahlung an das Krankenhaus hinweist.
Wichtig:
In dem Merkblatt werden auch die Fälle beschrieben, in denen keine Zuzahlungspflicht besteht.
Zuzahlungsregelungen
Das Krankenhaus zieht vom Versicherten während dessen Krankenhausaufenthalts den anfallenden Zuzahlungsbetrag ein und rechnet ihn mit der Krankenkasse ab.
Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Die Zuzahlungen sind nur bis zur Höhe der Belastungsgrenze zu entrichten (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 107).
Die Zuzahlung ist – wie bereits erwähnt – für 28 Kalendertage im Jahr zu entrichten. Bei der Prüfung, ob die 28-Tage-Frist abgelaufen ist, sind mehrere Krankenhausaufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.
Für die Dauer einer erneuten Krankenhausbehandlung im selben Kalenderjahr entfällt eine Zuzahlung , wenn bei einem früheren Aufenthalt die Gesamtdauer der Zuzahlung ausgeschöpft wurde. Ist die 28-Tage-Frist bereits abgelaufen, so tritt bei ununterbrochener Krankenhausbehandlung keine Zahlungspflicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn ein neues Kalenderjahr beginnt. Sofern bei Jahreswechsel die Zuzahlungsdauer noch nicht erschöpft ist, ist die noch fehlende Zeit im neuen Kalenderjahr anzusetzen. Wird dann im neuen Kalenderjahr erneut Krankenhausbehandlung erforderlich, so ist die während desselben Kalenderjahres bereits entrichtete Zuzahlung zu berücksichtigen.
Stationäre und ambulante Hospize
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung (lindernde, nicht heilende Behandlung) erbracht wird. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung zu 90 Prozent, bei Kinderhospizen zu 95 Prozent. Er darf im Jahr 2012 kalendertäglich 183,75 Euro nicht unterschreiten.
Wichtig:
Unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger dürfen die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten der Hospizbehandlung nicht überschritten werden.
In einer Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. sind Einzelheiten über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung festgelegt worden.
Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung erbringen. Dies kann im Haushalt der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für
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