Der große Krankenkassenratgeber
dass zum Beispiel
Arzneimittel / Hilfsmittel abgegeben werden, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen,
aufwändigere Leistungen als eigentlich notwendig in Anspruch genommen werden,
Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist,
Leistungen ohne ärztliche Verordnung bezogen werden,
Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 178)
vorgenommen werden.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Eigenanteile zu Zahnersatz (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 66), bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 104) und bei Fahrkosten zur ambulanten Behandlung (beachten Sie dazu die Ausführungen auf Seite 106. Im Falle der Fahrkosten ist eine Berücksichtigung lediglich für den gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbetrag möglich.
Wird die Belastungsgrenze vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, so hat die Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung auszusprechen. Eine Befreiung aufgrund einer Vorauszahlung des Versicherten in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze ohne den Nachweis tatsächlich entstandener Zuzahlungen ist im Einzelfall möglich. Dies gilt insbesondere, wenn innerhalb kurzer Zeiträume die Belastungsgrenze erreicht würde.
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Kankenkassen im Gemeinsamen Rundschreiben vom 26.11.2003 können solche Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen der Vor- und Zuname des Versicherten, die Art der Leistung (z. B. Arzneimittel / Hilfsmittel ), der Zuzahlungsbetrag, das Datum der Abgabe und die abgebende Stelle (z. B. Stempel) hervorgehen.
Der Nachweis kann in Form eines Quittungsheftes erbracht werden. Sonstige Beträge, z. B. Mehrkosten oder auch Selbstmedikation , sind nicht einzutragen.
Zur Dokumentation der Befreiung wird durch die Krankenkassen ein Ausweis ausgegeben, der mindestens folgende Bestandteile enthält: Name der ausstellenden Krankenkasse, Vorname, Name des Versicherten, Geburtsdatum und/oder Krankenversicherungsnummer, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer.
Berücksichtigung von Familienangehörigen und der Einnahmen
Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners jeweils zusammengerechnet.
Kinder in diesem Sinne sind solche, denen Anspruch aus der Familienversicherung zusteht (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 167).
Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abgezogen:
für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2012: 4.725 Euro)
für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2012: 3.150 Euro), allerdings
für jedes familienversicherte Kind ein Betrag von 7.008 Euro. Dieser Betrag stammt aus dem Steuerrecht.
Der Träger der Sozialhilfe für volljährige Bezieher des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen erbringt die zu leistenden Zuzahlungen, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Leistung erfolgt in Form eines ergänzenden Darlehens .
Die Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 01.01. oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung.
Der Sozialhilfeträger teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 01.11. des Vorjahres die betroffenen Leistungsberechtigten mit, soweit diese der Darlehensgewährung für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
Zusätzliche Leistungen
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind in der Regel gesetzlich vorgesehen. Sie sind also zu gewähren, ohne dass es auf eine Bestimmung in der Satzung der Krankenkasse ankommt. Es handelt sich hier um sogenannte Regelleistungen. Bereits vor dem 01.01.2012 war aber die Möglichkeit vorgesehen, durch Satzungsbestimmung sogenannte Mehrleistungen vorzusehen (vgl. z. B. die Leistung „Häusliche Krankenpflege“).
Seit 01.01.2012 enthält § 11 Abs. 5 SGB V weitere
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