Der große Krankenkassenratgeber
Krankengeldbezuges das zwölfte Lebensjahr, entfällt der Anspruch sofort.
Das Krankengeld wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Voraussetzungen für seine Gewährung vorliegen.
In jedem Kalenderjahr besteht der Anspruch auf Krankengeld pro Kind für längstens zehn Arbeitstage . Der Anspruch kann für jedes Kind sowohl bei der Krankenkasse des Vaters als auch der der Mutter begründet werden. Das hat zur Folge, dass gegebenenfalls für dasselbe Kind zweimal ein Anspruch für maximal zehn Arbeitstage in jedem Kalenderjahr besteht. Bei welcher Krankenkasse das Kind versichert ist, ist dabei unerheblich.
Wichtig:
Für alleinerziehende Versicherte besteht der Anspruch längstens für 20 Arbeitstage. Er ist im Übrigen bei mehreren Kindern auf nicht mehr als 25 Arbeitstage beschränkt, für alleinerziehende Versicherte auf nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Wollen Versicherte, dass ein Elternteil seinen Anspruch auf den anderen Elternteil überträgt, dessen Anspruch auf Kinder-Krankengeld wegen Zeitablauf erschöpft ist, so entspricht die Krankenkasse nach einer Vereinbarung diesem Wunsch. Allerdings setzt das das Einverständnis der beteiligten Arbeitgeber voraus.
Das Krankengeld ist auch dann für die oben aufgeführten Höchstbezugszeiten zu zahlen, wenn der Versicherte regelmäßig an sechs beziehungsweise sieben Tage in der Woche arbeitet.
Wichtig:
Für die Feststellung der Höchstbezugsdauer innerhalb eines Kalenderjahres sind einzelne Bezugszeiten auch bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses oder der Krankenkasse zusammenzurechnen.
Arbeitstage, an denen der Versicherte nur teilweise der Arbeit ferngeblieben ist und für die deshalb nur ein Teil-Krankengeld gezahlt wird, sind auf die Höchstbezugsdauer voll anzurechnen.
Es kommt für die Berechnung der Tage, an denen ein Krankengeldanspruch zusteht, übrigens nicht darauf an, wie viele Stunden an den einzelnen Arbeitstagen gearbeitet werden.
Bleiben Versicherte an einzelnen Arbeitstagen nur stundenweise von der Arbeit wegen der Kinderversorgung fern und erhalten sie hierfür den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber, sind diese Tage nicht auf die Krankengeldhöchstbezugsdauer anzurechnen.
Aufgrund einer Absprache zwischen den Krankenkassen akzeptieren diese entsprechende Zuordnungswünsche des Versicherten nicht nur, sondern machen selbst entsprechende, für den beziehungsweise die Versicherten günstige Vorschläge.
Berechnung des Kinder-Krankengeldes
Die Höhe des arbeitstäglichen Krankengeld-Betrages wird wie folgt berechnet:
Bei Versicherten, deren Entgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird das im maßgebenden Ausgangszeitraum erzielte und anrechenbare Entgelt durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt, für die es gezahlt wurde.
Bei Versicherten, deren Entgelt nach Monaten bemessen ist, wird die Berechnung in Anlehnung an die vom Arbeitgeber geübte Verfahrensweise zur Berechnung des Arbeitsentgeltes für den nicht mit Pflegekrankengeld belegten Teil des Monats vorgenommen. Sofern der Arbeitgeber zum Beispiel bei seiner Berechnung ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage den Monat mit 30 Tagen ansetzt, ist zur Berechnung der Höhe des arbeitstäglichen Pflegekrankengeldes das im Ausgangszeitraum erzielte und anrechenbare Entgelt durch die Anzahl der im Ausgangszeitraum enthaltenen tatsächlichen Kalendertage beziehungsweise Arbeitstage zu teilen.
Das der Berechnung des Pflegekrankengeldes zugrunde liegende Entgelt darf das Höchstregelentgelt nicht übersteigen. Das Höchstregelentgelt ist gegebenenfalls auch für Arbeitstage zu ermitteln. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf nicht höher als 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts sein.
Der Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber
Versicherte, denen ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld zusteht, haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
Wird der vorstehende Freistellungsanspruch geltend gemacht, bevor der Träger der Krankenversicherung seine Leistungsverpflichtung anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen.
Wichtig:
Der unbezahlte
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