Der große Krankenkassenratgeber
Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ein solcher Vertrag wäre nichtig.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes richtet sich für alle Arbeitnehmer einheitlich nur nach § 616 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Der Vergütungsanspruch kann durch Tarifvertrag ausgeglichen werden. Das ist aber auch durch eine Einzelvereinbarung möglich.
Wichtig:
Als Nachweis, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erforderlich ist, genügt auch hier eine ärztliche Bescheinigung.
Kommen der Vater und die Mutter als für die Pflege geeignete Personen in Betracht und sind beide berufstätig, so können grundsätzlich die Eltern darüber entscheiden, wer von ihnen die Pflege übernehmen soll.
Bestimmt zum Beispiel ein Tarifvertrag , dass ein Arbeitnehmer unter anderem bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Tagen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen ist, so verdrängt diese tarifliche Regelung im Geltungsbereich des Tarifvertrages die gesetzliche Regelung des § 616 Abs. 1 BGB.
Wird eine bezahlte Freistellung gewährt, so ruht der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld in dieser Zeit. Für das vorstehende Beispiel bedeutet dies, dass dann, wenn ein Krankengeldanspruch für zehn Tage im Kalenderjahr zusteht, vom Arbeitgeber vier Tage Freistellung bezahlt werden. Der Restanspruch gegen die Krankenkasse beläuft sich demnach nur auf sechs Tage.
Wichtig:
Weigert sich der Arbeitgeber, einen bezahlten Freistellungsanspruch zu erfüllen, geht dieser auf die Krankenkasse über, die ihn dann anstelle des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann.
Zahlung von Beiträgen
Während des Krankengeldbezuges bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei erhalten. Für arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind aber Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die Beiträge werden von der Krankenkasse entrichtet, aber lediglich zur Hälfte von ihr getragen. Die andere Hälfte wird vom Krankengeld des Versicherten einbehalten. Lediglich dann, wenn das Krankengeld nicht aus dem Entgelt, sondern aus einer Leistung der Agentur für Arbeit (insbesondere: Arbeitslosengeld) errechnet wird oder es sich um geringfügiges Entgelt handelt, zahlt die Krankenkasse die Beiträge allein.
Wichtig:
Durch die Beitragszahlung werden Leistungsansprüche, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, begründet.
Die Krankenkasse ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger die Beitragszahlung zu melden. Hierüber ist dem Versicherten eine Bescheinigung zu erteilen. Diese Bescheinigung muss die Krankenkasse bis zum 30.04. des Folgejahres dem Versicherten übersenden. Benötigt der Versicherte die Bescheinigung früher, weil er beispielsweise einen Rentenantrag stellen will, ist sie ihm auf Antrag früher zu erteilen.
Ambulante Leistungen
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
Geburtshilfe
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
Versicherte (Mitglieder oder Familienversicherte) haben
während der Schwangerschaft
bei und nach der Entbindung
Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe .
Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören auch die Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden.
Die ärztliche Betreuung umfasst auch die Beratung der Schwangeren zur Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhanges zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.
Wichtig:
Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenversorgung ist die frühzeitige Erkennung einer Risikoschwangerschaft oder einer Risikogeburt
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