Der große Krankenkassenratgeber
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Vorsorgemaßnahmen
Untersuchungen und Beratungen während der Schwangerschaft
frühzeitige Erkennung und besondere Überwachung von Risikoschwangerschaften – aminoskopische und kardiographische Untersuchungen, Ultraschalldiagnostik, Fruchtwasseruntersuchungen
serologische Untersuchungen auf Infektionen, zum Beispiel Lues, Röteln, Hepatitis B, und zum Ausschluss einer HIV-Infektion, wenn die Schwangere nach vorheriger ärztlicher Beratung in diese Untersuchung einwilligt, sowie blutgruppenserologische Untersuchungen während der Schwangerschaft
blutgruppenserologische Untersuchungen nach Geburt oder Fehlgeburt und Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe
Untersuchungen und Beratungen der Mutter
medikamentöse Maßnahmen und Verordnungen von Verband- und Heilmitteln
Aufzeichnungen und Bescheinigungen
Diese Ansprüche ergeben sich aus den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Ansprüche auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe bestehen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.
Achtung: Schwangerschaftsbeschwerden sind an und für sich typische, mit der Schwangerschaft anheim gehende Beschwerden. Gehen die „Schwangerschaftsbeschwerden“ über das übliche Maß hinaus, besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse im Rahmen der Krankenbehandlung und nicht auf „Leistungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft“.
Für die Gewährung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (auch im Rahmen der Familienversicherung) kommt für die Zeit nach der Entbindung als Nachweis der Anspruchsberechtigung die Geburtsbescheinigung ( Geburtsurkunde ) in Betracht. Ihre Ausstellung (für Zwecke der Krankenversicherung) ist gebührenfrei. Es ist im Übrigen nicht vorgeschrieben, dass der erwähnte Nachweis gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ausschließlich durch eine Geburtsbescheinigung mit dem Aufdruck „Nur gültig in Angelegenheiten der Mutterschaftshilfe“ (oder mit einem sinngemäßen Vermerk) geführt wird. Es ist allerdings üblich, Vordrucke mit diesem Vermerk zu verwenden.
Achtung: Bei ausländischen Gastarbeitnehmerinnen gelten an Stelle der im Inland für die Gewährung von Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft verwendeten Formblätter auch andere amtliche oder ärztliche Bescheinigungen über die erfolgte Geburt als Geburtennachweis. Allerdings ist zu beachten, dass ausländische Urkunden der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte unterliegen.
Geburtshilfe
Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ berechtigt. Besonderheiten gelten für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.
Die Geburtshilfe im vorstehenden Sinne umfasst die Überwachung des Geburtsvorgangs vom Beginn der Wehen an. Ferner umfasst sie die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
Versorgung mit Arznei-, Verband - und Heilmitteln
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und in Zusammenhang mit der Entbindung werden durch die gesetzliche Krankenkasse Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt.
Im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge sind diese Leistungen nur zur Behandlung von Beschwerden zulässig, die schwangerschaftsbedingt sind, aber noch keinen Krankheitswert haben. Haben sie Krankheitswert, sind die entsprechenden Leistungen im Rahmen des Anspruchs auf Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenkasse zu erbringen. Vorbeugende medikamentöse Maßnahmen sind im Übrigen nur dann angezeigt, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Einzelfall notwendig sind, um ernstliche Gefahren von Mutter und Kind abzuwenden.
Praxis-Tipp:
Sowohl bei Arzneimitteln , Verband- und Heilmitteln als auch bei Hilfsmitteln sind die im Bereich der Krankenversicherung ansonsten vorgesehenen Zuzahlungen nicht zu entrichten. Das gilt auch im Fall einer stationären Behandlung aus Anlass der Entbindung.
Stationäre Leistungen
Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf
Unterkunft
Pflege
Verpflegung
Für die Zeit nach der Entbindung besteht dieser Anspruch längstens für
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