Der große Krankenkassenratgeber
erbracht. Der Rentenversicherungsträger behält die Nachzahlung ein und wartet ab, ob – beispielsweise – eine Krankenkasse Erstattungsansprüche geltend macht.
Bleibt nach Abzug der Erstattungsansprüche noch Rente übrig, wird diese selbstverständlich an den Versicherten ausgezahlt.
Übersteigt das Krankengeld für den betreffenden Zeitraum die Rente , kann der überschießende Betrag vom Versicherten nicht zurückgefordert werden.
Wird eine der oben genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein (neuer) Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Das Krankengeld wird insbesondere um den Zahlbetrag der folgenden Leistung gekürzt:
Altersrente , die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte
um die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder die Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
um eine vergleichbare Leistung, die von einer ausländischen Stelle erbracht wird
Das geschieht aber nur dann, wenn die Rentenleistung ab einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wird.
Die beiden folgenden Übersichten geben einen zusammenfassenden Überblick darüber, wann das Krankengeld bzw. die Rente wegfällt oder gekürzt wird.
Rehabilitationsantrag oder Rentenantrag ?
Die das Krankengeld gewährende Krankenkasse hat nicht das Recht, den Versicherten aufzufordern, einen Antrag auf Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Sie kann ihn aber dahingehend beraten, dass er einen Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger mit Aussicht auf Erfolg stellen kann. In der Praxis geschieht dies nach der Untersuchung durch den Medizinischen Dienst , wenn dort eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente (mindestens Vollendung des 65. Lebensjahres erforderlich), kann die Krankenkasse den Versicherten unter Fristsetzung (zehn Wochen) auffordern, einen Rentenantrag zu stellen. Tut er das nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Welche Möglichkeiten die Krankenkasse hat, die Dauer der Krankengeldzahlung zu beeinflussen, entnehmen Sie den folgenden beiden Schaubildern:
Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Bemessungszeitraum
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Dieses Entgelt wird vom Gesetzgeber als Regelentgelt bezeichnet. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Bei Spendern von Organen oder Gewebe, die wegen der Spende arbeitsunfähig sind, wird das Krankengeld in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsnettoentgelts gewährt. Das Krankengeld darf die kalendertägliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2012: 127,80 Euro) nicht überschreiten. Die Regelung gilt seit 01. 08. 2012.
Wichtig:
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
Bemessungszeitraum
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum . Es ist mindestens das während der letzten vier Wochen erzielte bzw. abgerechnete Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Der „abgerechnete“ Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat.
Wichtig:
Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann.
Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.
Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vor, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, muss das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt
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