Der große Krankenkassenratgeber
der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgeltes zugrunde gelegt werden.
Liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er noch keine vier Wochen umfasst.
Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit aber kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wirksam geworden sind.
Zu solchen wesentlichen Änderungen zählen zum Beispiel:
Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit
Arbeitsplatzumbesetzungen
ein Wechsel vom Arbeiter- in ein Angestelltenverhältnis
Beendigung des Probearbeitsverhältnisses
Daraus folgt, dass ein im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt für die Höhe des maßgebenden Regelentgelts bestimmend bleibt, wenn beispielsweise der Versicherte in diesem Entgeltabrechnungszeitraum nur Ausbildungsvergütung bezogen hat und während der Arbeitsunfähigkeit vom Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis (zum Beispiel als Geselle , Gehilfe ) übertritt.
Normale Lohn - oder Gehaltserhöhungen – zum Beispiel aufgrund von Tarifverträgen – sind nicht als wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses anzusehen.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben im Zusammenhang mit der Berechnung des Regelentgeltes die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zu einem Regelentgelt führt, das die Lohnverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen sind, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.
Bei Unterbrechung des Krankengeldbezuges durch eine kurze Zwischenbeschäftigung , während der Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat, richtet sich das Krankengeld nach dem Regelentgelt aus dem Bemessungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt selbst dann, wenn die Zwischenbeschäftigung während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit Versicherungspflicht begründet.
Im Übrigen wirken sich Entgeltänderungen zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der Krankengeldzahlung nicht auf die Leistungshöhe aus.
Entgelterhöhungen, die zwar den Bemessungszeitraum betreffen, jedoch erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vereinbart worden sind, können bei der Krankengeldberechnung demgegenüber nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt auch für sonstige (rückwirkende) Veränderungen des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts – solche Veränderungen können im Allgemeinen weder zugunsten noch zulasten des Erkrankten Berücksichtigung finden.
Entgelterhöhungen, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden, sind allerdings bei der Bemessung des Krankengeldes zu berücksichtigen. Dabei gilt als Zeitpunkt der Begründung des Rechtsanspruchs auf das höhere Arbeitsentgelt bei tarifvertraglicher Regelung der Tag des Tarifvertragsabschlusses und bei einzelvertraglicher Regelung der Tag, an dem die Erhöhung des Arbeitsentgelts vereinbart wurde.
Liegt der Tag, an dem der Rechtsanspruch auf das höhere Arbeitsentgelt begründet wird, zeitlich später als der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, so kommt eine Änderung der Geldleistungen weder in den zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossenen noch in den laufenden Leistungsfällen in Betracht. In allen anderen Fällen müssen die Geldleistungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nachzahlungsbeträge , die sich auf den maßgebenden Ausgangszeitraum beziehen, berechnet beziehungsweise neu berechnet werden.
Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt wird um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermindert. Danach wird das Ergebnis mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt.
Formel:
Entgelt des letzten Abrechnungszeitraumes ./. einmalig gezahltes Entgelt
Ergebnis:
Zu berücksichtigendes Entgelt
=
Stundenlohn
Zahl der
Weitere Kostenlose Bücher