Der große Krankenkassenratgeber
sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch auf stationäre Entbindung beginnt mit dem Tag, an dem die Schwangere in ein Krankenhaus oder in eine andere Einrichtung aufgenommen wird, um zu entbinden. Die Aufnahme erfolgt also unter Umständen bereits einige Tage vor der Entbindung.
Der Charakter der stationären Entbindung ändert sich nicht dadurch, dass die Frau vor der Entbindung wieder aus der Entbindungs- oder Krankenanstalt entlassen wird.
In die Sechs-Tages-Frist ist der Tag der Entbindung nicht einzurechnen. Muss die Mutter über den sechsten Tag nach der Entbindung hinaus im Krankenhaus verbleiben, so ist von diesem Tage an Krankenhausbehandlung zu gewähren.
Befindet sich eine Frau bereits wegen einer Krankheit in Krankenhausbehandlung und wird sie nach der Geburt nicht auf die Entbindungsstation verlegt, handelt es sich trotzdem vom Entbindungstage an um Entbindungsanstaltspflege .
Wird die Mutter während der ersten Tage nach der Entbindung von der Entbindungsstation auf eine andere Station des Krankenhauses verlegt, so gilt auch diese Zeit bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Entbindung als stationäre Entbindung .
Praxis-Tipp:
Für die Inanspruchnahme von stationärer Entbindung ist keine ärztliche Einweisung vorgeschrieben. Allein die Aufnahme in ein Krankenhaus oder in eine andere Einrichtung ist entscheidend.
Der Anspruch auf stationäre Entbindung besteht nicht nur für die Versicherte. Vielmehr ist die Betreuung des gesunden Neugeborenen Bestandteil der stationären Entbindung der Mutter. Sofern das Neugeborene jedoch selbst der stationären Behandlung bedarf und wegen Krankheit in eine andere Abteilung desselben Krankenhauses oder in ein anderes Krankenhaus verlegt wird, liegt in der Person des Neugeborenen ein eigener Versicherungsfall vor.
Besteht für das Kind kein Anspruch mehr im Rahmen der stationären Entbindungsbehandlung, so ist zu prüfen, inwieweit ein Anspruch aufgrund der Familienversicherung zu gewähren ist.
Sofern eine Versicherte erst nach der Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird, handelt es sich grundsätzlich nicht um Entbindungsanstaltspflege, sondern gegebenenfalls um Krankenhausbehandlung. Allgemein wird aber davon ausgegangen, dass beispielsweise einer Frau, die erst deshalb nach der Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird, weil es zu einer Spontangeburt gekommen war, stationäre Entbindung zu gewähren ist.
Für den Aufenthalt in einem sogenannten Geburtshaus , in dem Schwangere – je nach Wunsch – ohne Übernachtung oder im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthaltes ihr Kind zur Welt bringen können und das keine vertragliche Beziehungen zur gesetzlichen Krankenkasse der Versicherten unterhält, muss die gesetzliche Krankenkasse nicht aufkommen (Urteile des BSG vom 21.05.2003; Az. B 1 KR 9/03, B 1 KR 34/02, B 1 KR 35/02 R, B 1 KR 8/03 R).
Häusliche Pflege
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege , soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. Der Anspruch besteht aber nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Schwangere oder Mutter in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann.
Kann die gesetzliche Krankenkasse keine Kraft für häusliche Pflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Die Leistung „Häusliche Pflege“ umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als persönliche Betreuung. Sie soll darauf ausgerichtet sein, dass die Versicherte – gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (zum Beispiel ärztliche Betreuung, Haushaltshilfe) – zu Hause verbleiben kann.
Eine zeitliche Begrenzung der häuslichen Pflege ist nicht vorgesehen. Sie ist deshalb so lange zu gewähren, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird.
Für die Zeit vor der Entbindung kann häusliche Pflege zum Beispiel bei drohender Fehlgeburt in Betracht kommen. Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Notwendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist.
Der Umfang der Leistung bestimmt sich nach dem Gesundheitszustand der Versicherten und dem Bedürfnis nach persönlicher Betreuung. Er reduziert sich, wenn eine im Haushalt lebende Person die Versicherte ganz oder teilweise pflegen und versorgen
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