Der große Krankenkassenratgeber
genommen
= 30 Tage
Zwölf-Wochen-Frist
= 26.05.–17.08.
Verlängerung um 30 Tage
= 18.08.–16.09.
Mutmaßlicher Entbindungstag
= 24.06.
Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (auch: Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung)
= 13.05.
Letzter Arbeitstag
= 9.05.
Entbindungstag (Frühgeburt)
= 10.05.
Damit vor der Entbindung nur in Anspruch genommen
= 0 Tage
Nicht in Anspruch genommen
= 42 Tage
Zwölf-Wochen-Frist
= 11.05.–2.08.
Verlängerung um 42 Tage
= 3.08.–13.09.
Achtung: Die Daten in den beiden Beispielen können entsprechend für Frauen angewandt werden, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung
arbeitsunfähig waren (Krankengeldbezug oder Entgeltfortzahlung),
bezahlten oder unbezahlten Urlaub hatten,
als Arbeitslose gesetzlich krankenversichert waren (gilt auch für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II ).
In Tagen berechnet beläuft sich die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld
vor der Entbindung auf 42 Tage
für den Entbindungstag auf 1 Tag
nach der Entbindung auf 56 Tage (keine Früh- oder Mehrlingsgeburt)
zusammen also auf 99 Tage,
bei einer Frühgeburt und sonstigen vorzeitigen Entbindung oder bei einer Geburt von mehr als einem Kind besteht nach der Entbindung der Anspruch auf 84 Tage
zusammen also auf 127 Tage.
Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend.
Wichtig:
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Entbindungstag angegeben ist.
Dieses Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstermin darf frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden. Das sind frühestens 49 Kalendertage vor dem mutmaßlichen Entbindungstag.
Praxis-Tipp:
Die Ärzte und Hebammen verwenden für dieses Zeugnis einen Vordruck, der auf Bundesebene mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart worden ist. In Zusammenhang mit der Ausstellung des Zeugnisses fallen für die versicherte Frau keine Kosten an.
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Krankenversicherte Frauen, denen kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes zusteht, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Höhe des Krankengeldes .
Das Gesetz spricht hier von „anderen Mitgliedern“. Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die zwar bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, bei Arbeitsunfähigkeit aber aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld haben (Nicht-Arbeitnehmerinnen).
Zu den Nicht-Arbeitnehmerinnen zählen:
freiwillig Versicherte, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind
Bezieherinnen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen
Teilnehmerinnen an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Behinderte Frauen
Antragstellerinnen auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern gleichzeitig beitragspflichtiges Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) bezogen wird
Bezieherinnen von Rente wegen Erwerbsminderung
Besteht nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes, sondern nur in Höhe des Krankengeldes, so wird – wenn sich bei Kenntnis des wirklichen Entbindungstermines – etwas anderes ergibt, der tatsächlich bestehende Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes realisiert.
Das Gleiche gilt, wenn sich erst nach der Entbindung herausstellt, dass ein Mutterschaftsgeldanspruch in Höhe des Krankengeldes besteht.
Praxis-Tipp:
Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes wird für den gleichen Zeitraum gewährt, wie das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes.
Die zeitliche Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gilt auch für das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Wie wird es berechnet?
Die Berechnung erfolgt wie das Krankengeld. Maßgebend für die Berechnung ist das Arbeitsentgelt, das von der Versicherten im letzten Abrechnungszeitraum vor der Schutzfrist (vor der Entbindung) erzielt wird. Der Bemessungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen, ist aber kürzer, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht so lange besteht.
Achtung: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld , ist anteilig zu berücksichtigen. Zum
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