Der große Krankenkassenratgeber
und
Mutterschaftsgeld des Bundes
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden in
Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts und
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes .
Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes wird auch als reguläres Mutterschaftsgeld bezeichnet.
Das Mutterschaftsgeld wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob die Versicherte stationär oder ambulant behandelt wird.
Wer bekommt das reguläre Mutterschaftsgeld?
Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung
in einem Arbeitsverhältnis oder
in Heimarbeit beschäftigt sind oder
deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung durch Genehmigung der zuständigen Behörde aufgelöst worden ist,
erhalten Mutterschaftsgeld.
Das Gesetz fordert das Bestehen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Voraussetzung für das Mutterschaftsgeld. Es ist nicht notwendig, dass eine Pflichtmitgliedschaft vorliegt.
Achtung: Ein Familienversicherungsverhältnis reicht allerdings nicht aus.
Ist die betreffende Frau beispielsweise wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversichert, hat sie sich aber freiwillig gesetzlich versichert, so kann trotzdem Anspruch auf reguläres Mutterschaftsgeld bestehen. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob die freiwillige Versicherung als Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft begründet wurde oder es sich zum Beispiel um die freiwillige Versicherung einer Frau handelt, die wegen der geringen Höhe ihres Entgelts versicherungsfrei ist.
Stellt sich bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigung vor der Schutzfrist heraus, dass die Betreffende nicht versichert ist, ist sie dies aber sechs Wochen vor der tatsächlichen Entbindung, so hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das gilt auch, wenn es sich um das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses handelt.
Wichtig:
Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses spielen für die Begründung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld keine Rolle. Auch vorübergehende und geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten deshalb als Arbeitsverhältnisse.
Es ist für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch ohne Bedeutung, wenn es sich bei dem zu Beginn der Schutzfrist bestehenden Arbeitsverhältnis um ein befristetes handelt. Der spätere Wegfall des Arbeitsverhältnisses lässt den einmal entstandenen Anspruch unberührt.
Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Bei wöchentlicher Abrechnung sind die letzten 13 abgerechneten Wochen maßgebend.
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt in gleicher Weise wie die des Mutterschaftsgeldes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und die des Mutterschutzlohnes.
Praxis-Tipp:
Für alle Fälle wird als Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ein bundeseinheitliches Formular verwendet, das von dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen erarbeitet worden ist. Bitte fragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach.
Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird
für sechs Wochen vor der Entbindung und
für acht Wochen nach der Entbindung
bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung
gewährt.
Bei einer Frühgeburt und sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist und damit auch die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung um den Zeitraum, der deshalb vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beispiele:
Mutmaßlicher Entbindungstag
= 24.06.
Anspruchsbeginn auf Mutterschaftsgeld (auch: Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung)
= 13.05.
Letzter Arbeitstag
= 12.05.
Entbindungstag (Frühgeburt)
= 25.05.
Damit vor der Entbindung nur in Anspruch genommen
= 12 Tage
Nicht in Anspruch
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