Der große Krankenkassenratgeber
kann.
Die häusliche Pflege muss nicht im eigenen Haushalt erbracht werden. Sie kann deshalb zum Beispiel auch im Haushalt von Verwandten oder einer der Versicherten bekannten Person durchgeführt werden.
Wichtig:
Behandlungspflege kommt im Rahmen der häuslichen Pflege nicht in Betracht, da der Versicherungsfall „Krankheit“ nicht vorliegt. Liegt er vor, hat die gesetzliche Krankenkasse die insoweit vergleichbare häusliche Krankenpflege zu leisten.
Die gesetzliche Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistung wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wird. Hat die gesetzliche Krankenkasse zur Durchführung von häuslicher Pflege geeignete Personen angestellt oder mit anderen geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen entsprechende Verträge geschlossen, so sind solche Pflegekräfte von der Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Praxis-Tipp:
Die häusliche Pflege ist bei der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich vor dem Tätigwerden der Pflegekraft zu beantragen. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die Angaben über
den Grund der häuslichen Pflege,
die Art,
die Intensität und
die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen
enthält.
Haushaltshilfe
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe , soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Kann die gesetzliche Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Nach dem Urteil des BSG vom 16. 11. 1999 (Az. B 1 KR 16/98 R) gilt dies auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten. Die gesetzliche Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Anspruch auf Haushaltshilfe aus Anlass der Entbindung besteht bei
einer stationären Entbindung
frühzeitiger Rückkehr aus der stationären Entbindung
Hausentbindung .
Während der Schwangerschaft kommt Haushaltshilfe nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht (zum Beispiel, wenn die Schwangere nach ärztlicher Anordnung Bettruhe einhalten muss).
Wichtig:
Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt im Übrigen nicht voraus, dass in dem Haushalt ein Kind lebt.
Die Notwendigkeit und der Umfang der Leistung ist von der gesetzlichen Krankenkasse unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu prüfen.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe setzt voraus, dass die Versicherte einen Haushalt hat und diesen Haushalt auch geführt hat. Deshalb ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die wesentlichen Haushaltsarbeiten einschließlich der Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder zum Beispiel durch eine Hausangestellte verrichtet wurden.
Sofern diese Arbeiten ganz oder teilweise von einer im Haushalt der Versicherten lebenden Person weiterhin durchgeführt werden, entfällt in entsprechendem Umfang die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Versicherte muss glaubhaft machen, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht oder nur in reduziertem Umfang weiterführen kann.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist nicht zeitlich begrenzt. Sie ist – wie die häusliche Pflege – deshalb so lange zu gewähren, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird.
Praxis-Tipp:
Die Haushaltshilfe ist – von dringenden Fällen abgesehen – vor ihrer Inanspruchnahme bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Diesem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die auch Angaben über die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen enthalten muss.
Achtung: Im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist es zusätzlich möglich, Betriebshilfe zu gewähren, wenn sonst die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.
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