Der große Krankenkassenratgeber
Antrag zu erstatten. Es handelt sich dabei um die vom Mitglied selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erstattung erfolgt insoweit, als die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds überschritten wird.
In diesem Zusammenhang ist dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. 12. 2008 folgendes – allerdings aktualisiertes – Beispiel entnommen.
Beispiel:
Eine Rentnerin hat im Jahr 2012 folgende monatliche Einkünfte:
Arbeitsentgelt:
3.200 Euro
Witwenrente:
1.000 Euro
Ergebnis:
Arbeitsentgelt:
3.200 Euro
Witwenrente:
+ 1.000 Euro
insgesamt:
4.200 Euro
abzüglich monatliche
Beitragsbemessungsgrenze:
– 3.825 Euro
375 Euro
Die auf 375 Euro entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente können erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
Nicht nur Beiträge aus der Rente werden erstattet. Vielmehr werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag auch Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erstattet. Das gilt allerdings nur, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben.
Beispiel:
Im Jahr 2012 hat ein Versicherungspflichtiger monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt :
2.900 Euro
Urlaubsgeld im Juni:
1.000 Euro
Versorgungsbezüge:
1.000 Euro
Laufendes Arbeitsentgelt bis Juni (2.900 Euro × 6):
16.200 Euro
Urlaubsgeld:
1.000 Euro
Versorgungsbezüge bis Juni (1.000 Euro × 6):
+ 6.000 Euro
zusammen:
24.400 Euro
abzüglich anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis Juni:
= 22.950 Euro
(monatlich 3.825 Euro )
1.450 Euro
Ergebnis:
Dem Mitglied können Beiträge aus einem Betrag von 1.450 Euro erstattet werden.
Freiwillig versicherte Rentner
(Zur freiwilligen Versicherung von Rentnern vgl. die Ausführungen ab Seite 206)
Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist § 240 SGB V. Dort wird zunächst bestimmt, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) beitragspflichtig. Der Spitzenverband Bund hat hierzu die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. 10. 2008, zuletzt geändert am 30. 05. 2011, erlassen.
Wichtig:
Für freiwillig versicherte Personen ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Diese beträgt den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. 2012 sind hier kalendertäglich im gesamten Bundesgebiet 29,17 Euro maßgebend. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 875,10 Euro.
Für die Berechnung der Beiträge ist die Art der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Es gelten unterschiedliche Sätze.
15,5 Prozent für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit
8,2 Prozent für ausländische Renten
14,9 Prozent für sonstige beitragspflichtige Einnahmen
Allerdings gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Voraussetzung ist, dass sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert waren. Hier handelt es sich um Ausnahmefälle. Im „Normalfall“ wird hier Versicherungspflicht vorliegen.
Beiträge des Rentenversicherungsträgers
Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 249a SGB V tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen
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