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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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höchstrichterlichen Entscheidung ist es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gerechnet werden, wenn und soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch, wenn es sich um Leistungen aufgrund einer Höher - oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder um Leistungen aus einer Direktversicherung , die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde.
    Zu den bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere:
Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse
Witwen -/ Witwerrenten
Waisenrenten
    Das Gleiche gilt für Weihnachtsgelder oder sonstige Einmalzahlungen und Zuschläge neben den eigentlichen Versorgungsbezügen, unabhängig davon, ob deren Zahlung in bestimmter Höhe in der Versorgungsregelung festgelegt ist, oder ob die Zuwendungen ohne ausdrückliche Zusage vorbehaltlos in regelmäßiger Wiederkehr und in gleicher Höhe gezahlt worden sind.
    Der Beitragsermittlung unterliegen ferner:
Übergangsgelder
Überbrückungsgelder
Ausgleichszahlungen
Gnadenbezüge usw.,
    die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrenten gewährt werden. Diese Leistungen werden nur bis zur Höhe der später einsetzenden Betriebsrente zur Beitragsleistung herangezogen.
    Für einen Übergangszeitraum an Hinterbliebene gezahlte erhöhte Versorgungsbezüge (zum Beispiel für das sogenannte Sterbevierteljahr ) unterliegen dagegen in voller Höhe der Beitragspflicht. Dies gilt auch für das in einer Übergangszeit an die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern im Todesfall in bisheriger oder gekürzter Höhe weitergezahlte Arbeitsentgelt.
    Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen beziehungsweise überstaatlichen Einrichtungen werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen. Das gilt allerdings nur, soweit die Versorgungsbezüge den oben aufgeführten Leistungen entsprechen. Dazu zählen auch Versorgungsleistungen ( Pensionen ) der Europäischen Gemeinschaft an ihre früheren Beamten , soweit dem nicht Sonderregelungen des EU-Rechts entgegenstehen. Gesetzliche Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen sind dagegen nicht als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne anzusehen.
    Alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, unterliegen der Beitragspflicht. Voraussetzung ist allerdings ein Bezug zum früheren Erwerbsleben.
    Beitragspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zu Gunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zu Gunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird.
    Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf zehn Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.
    Wichtig:
    Beiträge sind nicht zu bezahlen, wenn der so ermittelte monatliche Betrag ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
    2012 sind hier 131,25 Euro maßgeblich.
    Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120-stel-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen.
    Bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung bereits fließt, der Versicherte aber noch weiterhin beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen beginnt der Zehn-Jahres-Zeitraum mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats. Soweit in dieser Zeit allerdings ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in der das Arbeitsentgelt des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Der Zehn-Jahres-Zeitraum wird dadurch allerdings nicht verändert.
    Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von zehn Jahren versterben, endet auch die Beitragspflicht.
    In diesen Fällen kann für die Hinterbliebenen eine eigene Beitragspflicht lediglich dann entstehen, wenn sie als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können.
    Auch Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge werden zur Beitragsberechnung herangezogen. Darunter

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