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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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Vorstehendem von den Sozialhilfeträgern zu übernehmen sind, errechnen sich:
aus dem bundeseinheitlichen gesetzlichen Beitragssatz der Krankenversicherung
der Beitragszeit
der Beitragsbemessungsgrundlage
    Der Beitragssatz zur Krankenkasse wird bundeseinheitlich festgelegt. Er beträgt zurzeit 15,5 Prozent.
    Aber : Auch den Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent, der in dem Beitragssatz von 15,5 Prozent enthalten ist, müssen freiwillig krankenversicherte Personen nicht zahlen. Er ist ebenfalls vom Sozialhilfeträger zu entrichten.
    Die Beitragssätze sind Prozentsätze der Einnahmen des Versicherten, die zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
    In Frage kommen kann hier:
der allgemeine Beitragssatz
der ermäßigte Beitragssatz
    Dabei gilt der allgemeine Beitragssatz für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben.
    Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder beschränkt die Krankenkasse aufgrund gesetzlicher Vorschriften den Leistungsumfang, so ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen.
    Dieser ebenfalls bundeseinheitliche Beitragssatz beläuft sich auf 14,9 Prozent.
    Bei der Beitragszeit geht es um die Zeit, in der der Leistungsempfänger Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist. Bei früheren Arbeitnehmern wird diese Zeit unmittelbar nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses beginnen.
    Die freiwillige Versicherung kann auf verschiedene Weise enden (siehe Seite 197).
    In der Regel geschieht dies zum Monatsende. Dies bedeutet, dass meist nur volle Monatsbeiträge anfallen. Bei Beginn der Mitgliedschaft kann dies anders sein, das heißt es sind dann auch für Monatsbruchteile Beiträge zu zahlen.
    Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung wird nach §  240 SGB V durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
    Es sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dazu sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 ergangen, die allerdings zwischenzeitlich mehrfach geändert wurden.
    Für die freiwilligen Mitglieder und ihre mitversicherten Familienangehörigen , deren Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthaltes ruht, ist der Beitragssatz auf 10 Prozent der Bezugsgröße zu ermäßigen, 2012 sind dies 262,40 Euro. Der Auslandsaufenthalt muss allerdings durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder seines (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt sein.
    §  240 SGB V gilt auch für Personen, die seit 01.04.2007 versicherungspflichtig sind, weil sie sonst keinen Versicherungsschutz haben (Versicherte aufgrund des § 5 Abs.  1 Nr. 13 SGB V). Rechtsgrundlage ist hier §  227 SGB V.

Vorgehen bei einer Ablehnung
    Widerspruchsverfahren
Klage, Berufung, Revision
    Widerspruchsverfahren
    Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides muss der Widerspruch beim Sozialversicherungsträger eingehen. Enthält der Bescheid keinen oder einen unrichtigen Rechtsbehelf (Hinweis darauf, dass und wo die Einlegung des Widerspruchs möglich ist), beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
    Der Sozialversicherungsträger kann:
dem Widerspruch abhelfen (also beispielsweise die beantragte Leistung gewähren) oder
einen Widerspruchsbescheid erlassen und damit den Widerspruch des Versicherten zurückweisen.
    Klage , Berufung , Revision
    Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides kann eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
    Gegen die Urteile des Sozialgerichts ist Berufung beim Landessozialgericht möglich. Allerdings sind sogenannte Bagatellfälle nicht berufungsfähig. Dabei handelt es sich beispielsweise um Streitigkeiten nur über Verfahrenskosten oder über Ansprüche auf wiederkehrende beziehungsweise laufende Leistungen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr.
    Wichtig:
    Anwaltszwang besteht bei Verfahren vor dem Sozial- und Landessozialgericht nicht. In der Revisionsinstanz , also beim Bundessozialgericht, besteht allerdings Anwaltszwang.
    Praxis-Tipp:
    Die Verfahren vor dem Sozialgericht sind grundsätzlich kostenfrei (Ausnahme: Kosten, die mutwillig verursacht

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