Der große Krankenkassenratgeber
oder ein Elternteil Arbeitslosengeld II erhalten.
Stiefkinder und Enkel müssen überwiegend vom Mitglied unterhalten sein, damit für sie ein Anspruch aus der Familienversicherung besteht.
Die Entscheidung darüber, ob überwiegender Unterhalt vorliegt oder nicht, obliegt allein der Krankenkasse.
Das vom Leistungsträger nach dem SGB II gewährte Arbeitslosengeld II zählt zwar zum Nettoeinkommen der Familie, kann jedoch keinem bestimmten Familienmitglied zugeordnet werden. Aufgrund dessen kann für Stief- und Enkelkinder keine Familienversicherung eingeräumt werden, wenn der Stammversicherte ausschließlich Arbeitslosengeld II bezieht. In diesen Fällen ist wegen der fehlenden Zuordnungsmöglichkeit der Einkünfte nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen und der BA davon auszugehen, dass der Stammversicherte den überwiegenden Unterhalt nicht sicherstellen kann. In einzelnen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass ein Versicherter, der Arbeitslosengeld II erhält, dennoch den überwiegenden Unterhalt leistet. Eine entsprechende Prüfung ist gegebenenfalls durchzuführen.
Praxis-Tipp:
Beantragen Sie in einem solchen Fall immer eine Prüfung durch die Krankenkasse.
Erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Beziehern von Arbeitslosengeld II) in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld , wird dadurch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hervorgerufen.
Allerdings muss bei Sozialgeldbeziehern geprüft werden, ob Ansprüche aus einer Familienversicherung geltend gemacht werden können. Die Familienversicherung richtet sich in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen (s. ab Seite 167).
Sowohl Arbeitslosengeld II als auch Sozialgeld zählen nicht zum Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung. Dies bedeutet, dass der Bezug beider Leistungen den Anspruch aus der Familienversicherung nicht ausschließt.
Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie für Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Personen, die sonst keinen Versicherungsschutz haben). Sie ist jedoch zum Beispiel im Fall eines Leistungsbeziehers nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) anwendbar. Außerdem gilt sie beispielsweise bei Personen, die als Rentner versichert sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsfreiheit ist, dass die betreffenden Personen mindestens die Hälfte der letzten fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Versicherungsfrei sind auch Personen, die eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person führen, die die eben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wer als Bezieher von
Arbeitslosengeld
Unterhaltsgeld
Arbeitslosengeld II
pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann sich von dieser Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen.
Der Betreffende muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er darf in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Er muss bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sein.
Er muss Vertragsleistungen erhalten, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen.
Der Befreiungsantrag ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Dies ist die Krankenkasse, die im Fall des Bestehens von Krankenversicherungspflicht kraft Gesetzes zuständig wäre oder gewählt werden könnte.
Praxis-Tipp:
Beachten Sie unbedingt, dass ein entsprechender Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen ist. Fügen Sie einem solchen Antrag eine Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung über die bestehende Versicherung bei.
Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann bereits vor Beginn der Leistungen nach dem SGB II (Beginn der Versicherungspflicht) gestellt werden.
Wichtig:
Personen, die von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen, erhalten vom Leistungsträger des SGB II einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten
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