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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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Krankenversicherung nach § 26 Abs.  2 SGB II.
    Wird der Befreiungsantrag nach Beginn der Mitgliedschaft gestellt, spricht die Krankenkasse die Befreiung aus, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft besteht.
    Die Befreiung wirkt vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für familienversicherte Angehörige ) in Anspruch genommen wurden. Ansonsten wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
    Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt für die Dauer des Leistungsbezuges , solange dieser – ohne die Befreiung – Versicherungspflicht nach sich ziehen würde.
    Bei erneutem Leistungsbezug ist ein neuer Antrag erforderlich.
    Erfolgte nach früherem Recht eine Befreiung wegen Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld sowie von vergleichbaren Leistungen, gilt eine solche Befreiung nicht für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Hier ist eine neue Befreiung erforderlich.
    Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
    Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.
    Praxis-Tipp:
    Fügen Sie einer solchen Kündigung unbedingt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse darüber bei, dass Versicherungspflicht und Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II gegeben ist.
    Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Krankenversicherungspflicht an möglich. Sie kann auch rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vorgenommen werden, wenn der Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gekündigt wird. Diese Regelung ergibt sich aus § 178h Abs.  2 VVG.
    Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Familienversicherung eintritt.
    Beginn und Ende der Mitgliedschaft eines Beziehers von Arbeitslosengeld II
    Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II beginnt mit dem Tag (um 0.00 Uhr), von dem an die Leistung bezogen wird.
    Wird die Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, weil an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind, der zuständige Leistungsträger nicht geöffnet hatte, beginnt die Versicherungspflicht und damit auch die Mitgliedschaft (bei der Krankenkasse) rückwirkend.
    Ein Erhalt der Mitgliedschaft während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts ohne Leistungsfortzahlung kommt nicht in Betracht. Die hier bestehende Vorschrift des § 7 Abs.  3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) findet ausschließlich für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Anwendung.
    Die Mitgliedschaft des versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II endet vielmehr mit der Unterbrechung des Leistungsbezuges.
    Die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse endet mit Ablauf des letzten Tages (um 24.00 Uhr), für den die Leistung bezogen wird oder als bezogen gilt.
    Wichtig:
    Bezieher von Arbeitslosengeld II können sich bei Wegfall der Versicherungspflicht beziehungsweise der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des §  9 SGB V freiwillig weiterversichern (s. ab Seite 191).
    Beitragsübernahme durch den Sozialhilfeträger
    Die Übernahme von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung ist in §  32 SGB XII vorgesehen. Es handelt sich hier um:
Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs.  1 Nr. 1 SGB V
Weiterversicherte im Sinne des § 6 Abs.  1 Nr. 1 KVLG 1989
Rentenantragsteller , die nach §  189 SGB V als Mitglied einer Krankenkasse gelten
    Die Berechtigten müssen allerdings die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllen.
    In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. Soweit nach Vorstehendem Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
    Die Beiträge zur Krankenversicherung, die nach

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