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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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für Personen in der Zeit vor, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen.
    Eine bestehende Familienversicherung (siehe Seite 167) geht der Pflichtversicherung als Bezieher von Arbeitslosengeld II vor.
    Die Pflichtversicherung besteht allerdings nicht, wenn:
das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt wird
Leistungen nach § 24 Abs.  3 Satz 1 SGB II bezogen werden
    Es handelt sich hierbei um Leistungen für:
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen , Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
    Die Versicherungspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II besteht auch, wenn die Entscheidung, die zum Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben wurde. Das gilt auch, wenn die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt wurde.
    Werden im Rahmen des SGB II Leistungskürzungen vorgenommen, weil der Berechtigte beispielsweise Pflichtverletzungen begeht, wird dadurch die Versicherungspflicht nicht beseitigt. Selbst wenn die Regelleistung nicht mehr gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht. Voraussetzung ist aber, dass der Leistungsträger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringt.
    Versicherungspflicht besteht ferner für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die nach einer sanktionierten Pflichtverletzung nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten. Werden nach sanktionierter Pflichtverletzung nur Sach- und Geldleistungen in angemessenem Umfang gewährt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung reicht zur Begründung der Versicherungspflicht aus. Das gilt auch, wenn diese Kosten an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
    Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist im Übrigen auch eine Mehrfachversicherung möglich, da dies durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit (BA) haben in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 26.01.2007 darauf hingewiesen, dass ein solches Zusammentreffen insbesondere dann eintreten kann, wenn als Arbeitslosengeld II Leistungen erbracht werden für:
Unterkunft
Heizung
    Eine Mehrfachversicherung ist demnach denkbar beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II mit:
der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist
der Versicherungspflicht von Jugendlichen , von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von behinderten Menschen
    Wegen ausdrücklicher Vorschriften in § 5 Abs.  7  und Abs.  8 SGB V verdrängt die Versicherungspflicht beim Bezug von Arbeitslosengeld II hingegen die Versicherungspflicht als
Student oder Praktikant
Rentner und Rentenantragsteller
    Wichtig:
    Eine Familienversicherung (s. ab Seite 167) verdrängt die Pflichtversicherung als Bezieher von Arbeitslosengeld II.
    Bei der Frage, ob ein Anspruch aus der Familienversicherung besteht, kommt es allein auf die in §  10 SGB V geforderten Voraussetzungen an und nicht auf die im SGB II verwendeten Begrifflichkeiten. Das bedeutet, dass (mit Ausnahme von Pflegekindern ) nicht auf das Vorliegen häuslicher Gemeinschaft abgestellt wird. Eine häusliche Gemeinschaft wird lediglich in Zusammenhang mit dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gefordert.
    Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen, insbesondere beide Ehegatten oder beide Lebenspartner , zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zählen, wird grundsätzlich nur eine Person in die Versicherungspflicht einbezogen. Die andere Person leitet ihren Versicherungsschutz aus der Familienversicherung ab.
    Der Bezug von Arbeitslosengeld II schließt im Übrigen eine Familienversicherung aus. Da Arbeitslosengeld II nur Personen gewährt wird, die erwerbsfähig sind, ist es auch nicht möglich, dass gleichzeitig ein Anspruch aus der Familienversicherung (wegen Behinderung des Kindes ) gegeben ist.
    Eine Familienversicherung kann auch aus der Versicherung von Eltern hergeleitet werden, die kein Arbeitslosengeld II beziehen. Ebenso kann eine Familienversicherung bestehen, wenn beide Eltern

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