Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
Vom Netzwerk:
Schwangerschaftsabbruch (§§  20 bis  24b ),
3.
 
zur Früherkennung von Krankheiten (§§  25 und  26 ),
4.
 
zur Behandlung einer Krankheit (§§  27 bis  52 ),
5.
 
des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs.  2 bis  4 des Neunten Buches.
    (2) 1 Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2 Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. 3 Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach §  108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz  4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen.
    (4) 1 Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. 2 Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. 3 Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. 4 In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach §  7a des Elften Buches zu gewährleisten. 5 Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 6 Soweit in Verträgen nach den §§  140a bis  140d nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.
    (5) 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. 2 Dies gilt auch in Fällen des §  12a des Siebten Buches.
    (6) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§  23 , 40 ), der künstlichen Befruchtung (§  27a ), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz  2 ), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz  1 Satz 1), mit Heilmitteln (§  32 ) und Hilfsmitteln (§  33 ), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§  37 ) und der Haushaltshilfe (§  38 ) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. 2 Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. 3 Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Auszug aus: SGB V
§ 13 Kostenerstattung
Diese Fassung gilt ab dem 29.06.2011
    § 13
Kostenerstattung
    (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs.  2 ) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
    (2) 1 Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 2 Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. 3 Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. 4 Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. 5 Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer

Weitere Kostenlose Bücher