Der Ursprung der Familie, des Privateigenthums und des Staats
die Gens ( Quinctilia ) hatte also noch einen besondern Grabhügel.
3. Gemeinsame religiöse Feiern. Diese, die sacra gentilia , sind bekannt.
4. Verpflichtung, nicht in der Gens zu heirathen. Dies scheint in Rom nie in ein geschriebnes Gesetz verwandelt worden zu sein, aber die Sitte blieb. Von der Unmasse römischer Ehepaare, deren Namen uns aufbewahrt, hat kein einziges gleichen Gentilnamen für Mann und Frau. Das Erbrecht beweist diese Regel ebenfalls. Die Frau verliert durch die Heirath ihre agnatischen Rechte, tritt aus ihrer Gens, weder sie noch ihre Kinder können von ihrem Vater oder dessen Brüder erben, weil sonst das Erbtheil der väterlichen Gens verloren ginge. Dies hat Sinn nur unter der Voraussetzung, daß die Frau keinen Gentilgenossen heirathen kann.
5. Ein gemeinsamer Grundbesitz. Dieser war in der Urzeit stets vorhanden, sobald das Stammland anfing getheilt zu werden. Unter den latinischen Stämmen finden wir den Boden theils im Besitz des Stammes, theils der Gens, theils der Haushaltungen, welche damals schwerlich Einzelfamilien waren. Romulus soll die ersten Landtheilungen an Einzelne gemacht haben, ungefähr eine Hektare (zwei Jugera) auf jeden. Doch finden wir noch später Grundbesitz in den Händen der Gentes, vom Staatsland gar nicht zu sprechen, um das sich die ganze innere Geschichte der Republik dreht.
6. Pflicht der Gentilgenossen zu gegenseitigem Schutz und Beistand. Davon zeigt uns die geschriebne Geschichte nur noch Trümmer; der römische Staat trat gleich von vornherein mit solcher Uebermacht auf, daß das Recht des Schutzes gegen Unbill auf ihn überging. Als Appius Claudius verhaftet wurde, legte seine ganze Gens Trauer an, selbst die seine persönlichen Feinde waren. Zur Zeit des zweiten punischen Kriegs verbanden sich die Gentes zur Auslösung ihrer kriegsgefangnen Gentilgenossen; der Senat verbot es ihnen.
7. Recht den Gentilnamen zu tragen. Blieb bis in die Kaiserzeit; den Freigelassnen erlaubte man, den Gentilnamen ihrer ehemaligen Herren anzunehmen, doch ohne Gentilrechte.
8. Recht der Adoption Fremder in die Gens. Dies geschah durch Adoption in eine Familie (wie bei den Indianern), die die Ausnahme in die Gens mit sich führte.
9. Das Recht, den Vorsteher zu wählen und abzusetzen, wird nirgends erwähnt. Da aber in der ersten Zeit Roms alle Aemter durch Wahl oder Ernennung besetzt wurden, vom Wahlkönig abwärts, und auch die Priester der Curien von diesen gewählt, so dürfen wir für die Vorsteher ( principes ) der Gentes dasselbe annehmen – so sehr auch die Wahl aus einer und derselben Familie in der Gens schon Regel geworden sein mochte.
Das waren die Befugnisse einer römischen Gens. Mit Ausnahme des bereits vollendeten Uebergangs zum Vaterrecht, sind sie das treue Spiegelbild der Rechte und Pflichten einer irokesischen Gens; auch hier »guckt der Irokese unverkennbar durch.«
Welche Verwirrung, auch bei unsern anerkanntesten Geschichtschreibern, heute noch über die römische Gentilordnung herrscht, dafür nur ein Beispiel. In Mommsen's Abhandlung über die römischen Eigennamen der republikanischen und augustinischen Zeit (Römische Forschungen, Berlin 1864, I. Band) heißt es: »Außer den sämmtlichen männlichen Geschlechtsgenossen, mit Ausschluß natürlich der Sklaven, aber mit Einschluß der Zugewandten und Schutzbefohlnen kommt der Geschlechtsname auch den Frauen zu ... Der Stamm (wie Mommsen hier gens übersetzt) ist ... ein aus gemeinschaftlicher – wirklicher oder vermutheter oder auch fingirter – Abstammung hervorgegangenes, durch Fest-, Grab- und Erbgenossenschaft vereinigtes Gemeinwesen, dem alle persönlich freien Individuen, also auch die Frauen, sich zuzählen dürfen und müssen. Schwierigkeit aber macht die Bestimmung des Geschlechtsnamens der verheirateten Frauen. Dieselbe fällt freilich weg, solange die Frau sich nicht anders als mit einem Geschlechtsgenossen vermählen durfte; und nachweislich hat es für die Frauen lange Zeit größere Schwierigkeit gehabt, außerhalb als innerhalb des Geschlechts sich zu verheirathen, wie denn jenes Recht, die gentis enuptio , noch im sechsten Jahrhundert als persönliches Vorrecht zur Belohnung vergeben worden ist ... Wo nun aber dergleichen Ausheirathungen vorkamen, muß die Frau in ältester Zeit damit in den Stamm des Mannes übergegangen sein. Nichts ist sicherer, als daß die Frau in der alten religiösen Ehe völlig in die rechtliche und sakrale Gemeinschaft des Mannes ein- und aus der
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