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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ingo Lenssen
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der Ehescheidung auch einmal 7 Jahre betragen. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes auf die Dauer von 2 Jahren nach zehnjähriger Ehe ist jedoch auch keine Seltenheit mehr.
    Allerdings lässt sich in letzter Zeit eine sich wandelnde Tendenz erkennen. Die Gerichte haben erkannt, dass gerade dann, wenn die Eheleute einen gemeinsamen Lebensplan über mehr als 20 Jahre gelebt haben, das heißt, die Ehefrau ihre Arbeitszeit für die Erziehung und Ausbildung der Kinder und die Führung des Haushaltes bereitgestellt hat, während der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine starke Begrenzung des Unterhaltes für die Frauen unbillig, das heißt ungerecht sein kann. Es steht zu erwarten, dass die Gerichte deshalb die zeitliche Unterhaltsbegrenzung in Zukunft etwas lockern werden.
    Für Sylvia S. war dies kein Problem, da wir uns für sie auf einen langjährigen Unterhalt haben einigen können.
    Merke: Zurzeit legen die Gerichte in der Regel die Zeit, in der Unterhalt gezahlt werden muss, auf 2 bis 7 Jahre fest – auch bei lang bestehenden Ehen.
3. Rückfall auf den alten Status
    Holger P. war Oberarzt in einem Krankenhaus. Er hatte seine Frau vor 15 Jahren geheiratet, seit 5 Jahren waren sie nun getrennt. Jetzt wollte er die Scheidung, da er in einer neuen Beziehung lebte. Holger P. verdiente als Oberarzt 8.000,- € im Monat. Ihm war klar, dass er den Unterhalt für seine beiden Kinder bezahlen musste, und er war fest davon überzeugt, die Hälfte seines verbleibenden Einkommens für die nächsten 15 Jahre an seine Frau bezahlen zu müssen.
    Falsch!
    Die Rechtsprechung hat sich hier geändert. Der Ehemann muss nicht mehr – wie früher üblich – die Hälfte seines verbleibenden Nettoeinkommens so lange an seine geschiedene Frau bezahlen, wie die Ehezeit gedauert hat. Heute ist der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, wie im Kapitel vorher erläutert. Und was die Höhe des Unterhalts anbelangt: Natürlich bleibt zu berücksichtigen, wenn einer der Ehepartner die tägliche Sorge für die Kinder leistet, aber grundsätzlich erhält der, der Unterhalt verlangt, nur den Betrag, den er vor der Ehe in seinem Beruf selbst verdient hat. Der Unterhalt einer Ex-Ehefrau wird also nicht gemessen am höheren Gehalt ihres geschiedenen Ex-Ehemanns, sondern an dem Einkommen, das sie vor ihrer Ehe hatte. Natürlich gibt es hiervon Ausnahmen, aber nur in den Fällen, in denen eine solche Regelung nicht als »gerecht« angesehen wird.
    Da die Ehefrau von Holger P. Krankenschwester war, wurde ihr Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung auf genau dieses Einkommen begrenzt. Sie partizipierte nicht am höheren Oberarzteinkommen von Holger P.
    Merke: Man muss mittlerweile davon ausgehen, dass der Geschiedenen-Unterhalt nur so hoch sein wird, wie er für einen angemessenen Lebensunterhalt notwendig ist. Das heißt, der Unterhaltsberechtigte kann nicht mehr erwarten, dass er nach der Ehe in den gleichen Lebensverhältnissen lebt wie in der Ehezeit.
4. Unterhalt nach dem Tod
    Annemarie K. war 32 Jahre verheiratet gewesen. Mit ihrem Mann hatte sie drei inzwischen erwachsene Kinder. Sie hatte damals wunschgemäß die Arbeit aufgegeben und sich ausschließlich um den Haushalt und um die Kinder gekümmert. Vor 5 Jahren, als der jüngste Sohn ausgezogen war, begann es zu kriseln; vor 16 Monaten war sie geschieden worden; vor 4 Wochen hatte ihr Ex-Mann neu geheiratet.
    Und nun fand sie die Todesanzeige in ihrem Briefkasten. Sie war verzweifelt. Wovon sollte sie leben? In der Scheidungsvereinbarung hatte sie sich mit ihrem Ex-Mann auf einen langjährigen Unterhaltsanspruch geeinigt. Doch nun war er tot. War damit der Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 2.000,- € verloren? Tatsächlich war ihr Ex-Mann durch eine Erbschaft relativ vermögend geworden. Wäre sie mit ihrem Ehemann noch verheiratet gewesen, hätte sie einen nicht unerheblichen Pflichtteil bekommen, selbst wenn sie im Testament enterbt worden wäre. Und genau das war der Punkt.
    Die zweite Ehefrau ihres Ex war Erbin geworden. Sie haftete nun für den Unterhaltsanspruch von Annemarie S. und zwar genau in der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der Annemarie S. nach dem Tode ihres Ex-Mannes zugestanden hätte, wäre sie noch verheiratet gewesen. Wir einigten uns auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 250.000,- €.
    Merke: Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete gestorben ist, bedeutet dies noch nicht das Ende der Unterhaltszahlungen.
5. Die Scheidung und die

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