Die Milliarden-Verschwender - wie Beamte, Bürokraten und Behörden unsere Steuergelder zum Fenster hinauswerfen
bereits nach dem geltenden Untreuetatbestand jede vorsätzlich rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel strafbar, ein ergänzender Tatbestand, so Wolf, sei daher nicht erforderlich. Auch jetzt schon gelte, dass Ausgaben, die auf einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Haushaltsgesetze beruhen, die öffentliche Hand schädigen, »und [sie] sind daher als Untreue strafbar.«
Man ist geneigt, an dieser Stelle an den Kalauer zu denken: »Zwei Juristen – drei Meinungen!« Oder an eine Begebenheit in einem Gerichtssaal, die sich folgendermaßen abgespielt haben soll: In einer Gerichtsverhandlung antwortet der Richter auf die Aussage eines Klägers: »Da gebe ich Ihnen recht.« Es folgt die Erwiderung des Beklagten, worauf der Richter sich diesem zuwendet: »Sie haben recht.« Der Kläger springt daraufhin empört auf und ruft: »Herr Richter, Sie können doch nicht erst mir und dann dem da recht geben«, worauf der Richter in aller Ruhe erwidert: »Da haben Sie auch recht.«
Es verwundert wohl kaum, dass auch das Gutachten von Wolf nicht zu einer Veränderung der bestehenden Situation führte. Ungefähr vierzehn Jahre später, im Jahr 2011, legte Bernd Schünemann, Ordinarius für Straf- und Strafprozessrecht, erneut ein Gutachten mit dem Titel »Unverzichtbare Gesetzgebungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und der Verschwendung öffentlicher Mittel« vor. Schünemann ging einen ganz anderen Weg als sein Vorgänger und empfahl die Schaffung eines neuen § 349 StGB, den er »Haushaltsuntreue« nannte, ferner die Schaffung eines neuen Ordnungswidrigkeitstatbestandes als § 59 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie die Schaffung einer Mitteilungspflicht als § 59a HGrG. Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden Anfang 2012 veröffentlicht und fanden, wie nicht anders zu erwarten war, unterschiedliche Bewertungen. Ob sie sich eines Tages durchsetzen werden, bleibt abzuwarten.
Ganz gleich, ob jemals ein wie auch immer zu nennender Straftatbestand geschaffen werden sollte, halte ich die Einsetzung eines unabhängigen Amtsanklägers für unbedingt erforderlich. Dabei sollte es sich um eine von der Politik unabhängige Instanz handeln, deren Aufgabe es sein müsste, Straf-, Regress- und Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Amtsankläger würde dafür keine eigens einzurichtende Ermittlungsbehörde benötigen, sondern könnte die Einleitung von Verfahren auf den Ermittlungsergebnissen der staatlichen Rechnungsprüfer in Bund, Ländern und Gemeinden aufbauen.
Die Möglichkeit, eine solche Instanz in das Finanzkontrollsystem der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren, hat der Staatsrechtler Günter Püttner bereits 1981 in seinem Gutachten »Der Amtsankläger« für den Bund der Steuerzahler gründlich untersucht und nachgewiesen.
Für diejenigen, die für die Verschwendung von Steuergeldern bezahlen müssen, ist die Situation nach wie vor unbefriedigend. Alle Bemühungen, sei es von Strafrechtlern oder aber vonseiten des Bundes der Steuerzahler, konnten bisher nichts dagegen ausrichten. Nach wie vor werden diejenigen, die volle Verfügungsrechte über das Geld der Steuerzahler haben, bei Fehlverhalten einfach aus der Verantwortung entlassen. Dennoch empfinde ich es nicht als Niederlage, dass Steuergeldverschwendung auch heute nicht sanktioniert wird. Denn schon vor 2000 Jahren stellte Cato fest: »Privatdiebe fesselt man auf Lebenszeit im Kerker, öffentliche gehen in Gold und Purpur.«
Wo es um die Einnahmen von Steuern geht, haben die Finanzverwaltungen eine Fülle von Kontrollmöglichkeiten erhalten, um die Steuerzahler zu überwachen. So verfügen sie auch über Mitteilungs- und Anzeigepflicht im Falle eines Verdachts auf Steuerhinterziehung. Schon bei einem Anfangsverdacht wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften eingeleitet.
Ein möglicher Weg, die Situation auch auf der Seite der Ausgaben entsprechend zu gestalten, würde darin bestehen, die Rechnungshöfe ebenso mit einer Mitteilungs- und Anzeigepflicht auszustatten. Zwar bieten die Rechnungshofberichte ausreichende Anhaltspunkte für die Staatsanwaltschaften, um eigenständig Ermittlungen aufnehmen zu können. Eine förmliche Pflicht dazu gibt es jedoch nicht, es sei denn, den Staatsanwaltschaften werden Verschwendungsfälle von Dritten mitgeteilt oder sogar angezeigt. So, wie die Finanzverwaltung im Falle des Verdachts der Steuerhinterziehung sogar zur Anzeige verpflichtet ist, könnten jedoch auch die
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