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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Zugewinnausgleich und den Pflichtteil.
    Die Ausschlagung eines Vermächtnisses hat durch Erklärung gegenüber dem „Beschwerten“ zu erfolgen. Das ist in der Regel der Erbe. Die Erklärung ist formfrei und grundsätzlich unbefristet möglich, kann durch einfachen Brief, mündliche Erklärung oder sonstiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Das gilt auch für die Annahme eines Vermächtnisses. In der Entgegennahme des Vermächtnisgegenstandes ist die Annahme des Vermächtnisses zu sehen. Eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Ein angenommenes Vermächtnis kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Pflichtteilsansprüche der Kinder beachten
    Die Kinder des verstorbenen Ehemannes haben eine garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass ihres Vaters, den so genannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil der Kinder richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Witwe mit ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt gelebt hat, und der Anzahl der Kinder, die der verstorbene Ehemann hinterlassen hat. Es ist zunächst der gesetzliche Erbteil der Witwe zu ermitteln. Zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs wird das restliche Erbe durch zwei geteilt. Das Ergebnis ist dann noch durch die Zahl der pflichtteilsberechtigten Personen zu teilen.
Güterstand
Pflichtteil des Ehegatten
neben Abkömmlingen
Pflichtteil je Kind, falls
Erblasser verheiratet war
Anzahl der hinterlassenen Kinder
1
2
3
Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung)
¼ (großer Pflichtteil)
¼
1/8
1/12
Zugewinngemeinschaft (güterrechtliche Lösung)
1/8 (kleiner Pflichtteil)
3/8
3/16
1/8
Gütertrennung
1 Kind ¼
2 Kinder 1/6
3 u. mehr Kinder 1/8
¼
1/6
1/8
Gütergemeinschaft
1/8
3/8
3/16
1/8
    Eine Witwe hat mit ihrem verstorbenen Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Sie wird nach dem Tod des Ehemannes testamentarische Alleinerbin. Der Ehemann hat auch zwei Kinder aus zwei früheren Partnerschaften hinterlassen. Der pflichtteilsrelevante Nachlass hat einen Wert von 480.000 Euro.
    Der gesetzliche Erbteil der Witwe beträgt 1/2, so dass der gesetzliche Erbteil der Kinder jeweils 1/4 beträgt. Die Pflichtteilsquote lautet damit jeweils 1/8. Die Kinder können von der Witwe demnach jeweils 1/8 aus dem Bestand des Nachlasses beanspruchen, also jeweils 60.000 Euro, insgesamt 120.000 Euro.
Auskunft zum pflichtteilsrelevanten Nachlass
    Wie erfährt eine pflichtteilsberechtigte Person überhaupt, was alles zum Bestand des Nachlasses gehört? Eine Witwe muss als Erbin den pflichtteilsberechtigten Personen auf Verlangen Auskunft zum Bestand des Nachlasses erteilen, und zwar durch Vorlage eines systematischen Verzeichnisses. Schon wenige Tage nach der Beerdigung des Ehemannes kann es sein, dass die Witwe einen formal freundlichen, in der Sache aber knallharten Brief („Einschreiben/Rückschein“) eines Anwalts erhält, der im Auftrag seiner Mandanten – häufig irgendwelche Verwandten – Auskünfte zum Nachlass fordert und nicht mit ruppigen Forderungen, Drohungen, Konsequenzen und Rechtsinformationen hinterm Berg hält. Um auf solche Briefe sachlich und juristisch korrekt antworten zu können, kann die Witwe sich ebenfalls von einem Anwalt – am besten einem Fachanwalt für Erbrecht – vertreten lassen. Der Fachanwalt kennt sich in der erbrechtlichen Materie wesentlich besser aus als ein einfacher Anwalt und kann dessen unberechtigte Forderungen sofort fachlich korrekt zurückweisen.
    Tatsächlich ist die Witwe verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis der Nachlassgegenstände (auch Geldbeträge, Aktien) und aller während der Ehezeit an sie selbst und andere Personen geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen anzugeben. Die Witwe kann sich nicht darauf zurückziehen, dass sie von Schenkungen des Ehegatten nichts wisse. Sofern es Anhaltspunkte für etwaige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers gibt, muss sie diesen nachgehen. Dabei können die Hinweise auch von einer pflichtteilsberechtigten Person selbst kommen. Die Erkenntnisquellen sind sehr vielfältig. Die Witwe kann sich zum Beispiel im Verwandten- und Freundeskreis erkundigen. Anhaltspunkte können sich auch aus den Umsätzen auf den Konten des Erblassers ergeben.
    Eine pflichtteilsberechtigte Person kann neben der privaten Auskunft auch die notarielle Aufnahme des Nachlassbestandes auf Kosten des Nachlasses fordern. In diesem Fall wird ein Notar den Bestand des Nachlasses – unter

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