Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
jeweils mitbekommen, wenn einer der Ehepartner seinen Willen ändern möchte. Die notariell beurkundete Erklärung über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments sollte dem anderen Ehepartner über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der widerrufende Partner erhält auf diese Weise einen amtlichen Nachweis über die Wirksamkeit des Widerrufs.
Grundsätzlich sind gemeinschaftliche Testamente bindend und können nach dem Versterben eines Ehepartners nicht mehr geändert werden. Es ist aber möglich, in das Testament einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen. Der Änderungsvorbehalt kann allumfassend sein oder auf einzelne Regelungen begrenzt werden.
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichten wir, die Eheleute Paul und Paula König, unser gemeinschaftliches Testament und setzen uns wechselseitig zu unseren alleinigen Vollerben ein. Schlusserben sollen unsere Kinder Max und Moritz zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns ist berechtigt, die Schlusserbeinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern wie folgt: Er hat das Recht, die Erbquoten unserer Kinder neu zu bestimmen.
Ort, Datum, Paul und Paula König
Ehegattentestament und Scheidung
Grundsätzlich werden gemeinschaftliche Testamente mit der Ehescheidung unwirksam. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Inhalt ein „Fortgeltungswille“ oder „Aufrechterhaltungswille“ ableiten lässt. Das ist in der Praxis eher die Ausnahme, kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Soweit ein Fortgeltungswille angenommen werden kann, bleiben die geschiedenen Ehepartner an das gemeinschaftliche Testament trotz Ehescheidung gebunden.
Auch für den Fall der Ehescheidung sollten gemeinschaftliche Testamente rein vorsorglich mit notariell beurkundeter Erklärung gegenüber dem anderen Ehepartner widerrufen werden. Sollte die frühere Ehe durch das Versterben eines Ehepartners beendet worden sein, bleibt ein mit dem verstorbenen Ehepartner errichtetes gemeinschaftliches Testament wirksam und sollte vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit dem neuen Ehepartner auf eine möglicherweise eingetretene Bindungswirkung geprüft werden.
Absicherung der Ehefrau mittels Schenkung
Es kommt häufig vor, dass ein Ehepartner, der aufgrund von Erkrankung damit rechnet, zuerst zu versterben, dem anderen eine Eigentumswohnung oder seinen Miteigentumsanteil an einem gemeinsam gekauften und bewohnten Hausgrundstück überträgt. Auch höhere Geldbeträge, Aktien und andere Wertgegenstände wechseln häufig in den letzten Jahren vor einem Todesfall den Eigentümer. Ziel solcher Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten ist oft, das hinterlassene Vermögen zu reduzieren und den Pflichtteilsanspruch der per Testament enterbten Kinder – zum Beispiel aus einer früheren Beziehung – zu minimieren. Doch dieses Kalkül, das meist der Witwe helfen soll, geht nicht auf.
Sämtliche Schenkungen unter Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Allerdings sind häufig nur Immobilienübertragungen anhand des notariellen Vertrages und Geldschenkungen in den letzten zehn Jahren über Bankbelege nachweisbar. Nicht nachweisbar sind dagegen Schenkungen per Geldkuvert. Eine Witwe ist aber nicht nur gegenüber anderen Erben – meist ihren Kindern – sowie pflichtteilsberechtigten Personen zu wahren Aussagen über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls und zu Schenkungen während der Ehezeit verpflichtet. Insofern sind Schenkungen kein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Auf jeden Fall sollten sich Eheleute Notar- und Grundbuchkosten zur Übertragung von Immobilien sparen. Das Ziel, den Pflichtteil per Schenkung zu reduzieren, lässt sich damit nicht erreichen, da es zu einem Notarvertrag führt, der sich nicht verheimlichen lässt.
Schenkung unter Wohnrechtsvorbehalt
Schenkungen an andere Personen als den Ehegatten werden bei der Berechnung des Nachlasses und damit bei der Berechnung des Pflichtteils nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn Jahren vor dem Todesfall zustande kamen. Während der Zehnjahresfrist schmilzt pro Jahr der Anteil der Schenkung, der zu berücksichtigen ist, um zehn Prozent ab. Eine Schenkung kurz vor dem Todesfall wird zu 100 Prozent berücksichtigt, verstirbt der Erblasser fünf Jahre nach der Schenkung sind 50 Prozent zu berechnen, zehn Jahre danach ist der anzusetzende Betrag komplett
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