Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
beim ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern, bietet es sich an, „Pflichtteilsstrafklauseln“ in das Testament aufzunehmen, sprich die Enterbung für den zweiten Erbfall (nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners).
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichten wir, die Eheleute Paula und Paul König, unser Testament und setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Als Schlusserben bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder Martina und Klaus. Sollte einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstversterbenden gegen dessen Willen seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, ist er mit seinem ganzen Stamm von der gesetzlichen Schlusserbfolge ausgeschlossen.
Ort, Datum, Paula und Paul König
Ein hundertprozentiger Ausschluss von Pflichtteilsforderungen ist mit einer Pflichtteilsstrafklausel nicht möglich. Es kann sein, dass ein Kind in materieller Not zum letzten Strohhalm greift und die Enterbung in Kauf nimmt. Vor allem bei Patchwork-Verhältnissen kommt es vor, dass Kinder aus früheren Beziehungen den Pflichtteil fordern und sich nicht mit unsicheren Aussichten auf eine Erbschaft nach dem Tod eines Elternteils oder eines Stiefelternteils abspeisen lassen. Materiell gesicherte Kinder, die den Willen ihrer Eltern zu respektieren wissen, werden sich dagegen nicht mit voreiligen Pflichtteilsansprüchen die Aussicht auf eine deutlich höhere Erbschaft nehmen. Sicherheit bringt nur ein notariell beurkundeter Vertrag zu Lebzeiten, in dem die Pflichtteilsberechtigten auf ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden verzichten.
Es sollte unbedingt genau geregelt werden, ab wann die Strafklausel greifen soll. Der erstmögliche Zeitpunkt ist, wenn das Kind Auskunft darüber verlangt, woraus das Erbe überhaupt besteht. Der späteste Zeitpunkt ist, wenn das Kind seinen Pflichtteil verlangt und erhält.
Schenkung mit Anrechnungsbestimmung
Freiwillige Zuwendungen an das Kind schon zu Lebzeiten reduzieren den Pflichtteil, sofern bei der Zuwendung beweisbar angeordnet ist, dass das Kind sich die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss und das Kind beweisbar diese Anordnung zur Kenntnis genommen hat. Denn das Kind muss laut Gesetzgeber die Möglichkeit haben, die Zuwendung zurückzugeben, wenn es die Anrechnung nicht will. Wenn Sie Ihrem Kind also etwas schenken, was nicht nur ein typisches Geburtstagsgeschenk ist, sollten Sie sich immer unterschreiben lassen, dass das Geschenk auf den Pflichtteil angerechnet wird.
Konsequent jahrelang durchgeführt, kann selbst durch kleinere Schenkungen der Pflichtteil reduziert werden. Es ist sogar möglich, dass eine Anrechnungsbestimmung im Voraus für künftige Zuwendungen getroffen wird. Eine nachträgliche formlose Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil ist nicht möglich.
Pflichtteil rechtzeitig ansparen
Die andere Strategie besteht darin, dafür zu sorgen, dass der länger lebende Ehegatte nach dem Todesfall über genügend Barmittel (Festgeldanlagen, Lebensversicherung) verfügt, um sämtliche Pflichtteilsansprüche sofort zu befriedigen.
Abschluss einer Lebensversicherung
Wenn feststeht, dass ein Pflichtteil ausgezahlt werden muss, empfiehlt es sich dringend, für liquide Mittel zu sorgen. Dies kann durch Sparguthaben, Wertpapiere oder Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages erfolgen. Der Erblasser kann zum Beispiel eine preisgünstige (nicht kapitalbildende) Risikolebensversicherung abschließen und den späteren Erben als Bezugsberechtigten einsetzen. Wenn dieser selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge bezahlt, fallen noch nicht einmal die Prämienzahlungen in den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an den im Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausbezahlt. Die Auszahlungssumme fällt dann nicht in den Nachlass, sondern direkt an die Bezugsberechtigte. Fehlt es dagegen an einer Benennung eines Bezugsberechtigten oder wurde diese vor dem Erbfall widerrufen, steht die Versicherungssumme den Erben zu.
Bindungswirkung klären
Solange beide Ehepartner leben, können sie das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen (etwa durch Vernichtung). Auch ein einzelner Partner kann widerrufen. Allerdings muss der Widerruf in diesem Fall notariell beurkundet werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn das notariell beurkundete Dokument dem anderen Ehegatten zugegangen ist.
Die Eheleute sollten ein gemeinschaftliches Testament errichten, damit sie
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