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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Mitwirkung des Erben – ermitteln. Ein Notar ist zumindest verpflichtet, so genannte Eigenermittlungen anzustellen und nicht lediglich auf Zuruf des Erben zu handeln.
    In der Praxis ist zu beobachten, dass die Erben gerade zu den Schenkungen des Erblassers keine vollständigen Angaben machen. Dabei ist allerdings ein mögliches Entdeckungsrisiko zu beachten, das im Einzelfall recht hoch sein kann. Vor allem aber kann ein derartiges Vorgehen auch strafbar sein. Schließlich ist eine pflichtteilsberechtigte Person bei der Berechnung ihres Anspruches auf die Auskünfte der Erbin angewiesen. Sie hat grundsätzlich keine anderen Möglichkeiten, sich einen Überblick über den maßgeblichen Bestand des Nachlasses zu beschaffen. Schließlich ist sie gerade kein Erbe geworden und bekommt etwa bei Kreditinstituten keine Auskünfte zu dem Konten des Erblassers. Wer eine pflichtteilsberechtigte Person über maßgebliche Tatsachen im Unklaren lässt, um im Ergebnis weniger zahlen zu müssen, bewegt sich im Bereich des versuchten Betrugs.
Eidesstattliche Versicherung
    Wenn die Auskunft erteilt ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen, kann eine pflichtteilsberechtigte Person von der Witwe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Sollte die eidesstattliche Versicherung falsch sein, weil die versicherten Auskünfte nicht richtig oder vollständig sind, bewegt sich die Witwe im strafrechtlich relevanten Bereich der vorsätzlichen oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Die Witwe sollte vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die erteilten Auskünfte noch einmal überdenken und gegebenenfalls korrigieren.
Bewertung des Nachlasses
    Nach der Erteilung der Auskunft stellt sich die Frage, was die einzelnen Nachlassgegenstände wert sind. Eine pflichtteilsberechtigte Person hat einen Anspruch auf Ermittlung der Werte auf Kosten des Nachlasses. Das erfolgt in der Regel durch die Einholung und Vorlage von Sachverständigengutachten.
    Schließlich muss auch jede pflichtteilsberechtigte Person erklären, ob sie von dem Erblasser selbst unentgeltliche Zuwendungen erhalten hat. Es kann sein, dass sie sich einzelne Zuwendungen auf ihren eigenen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei kommen anrechnungs-, ausgleichungs- und ergänzungspflichtige Zuwendungen in Betracht. Die Witwe hat hierzu einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber den Pflichtteilsberechtigten (systematische Aufstellung zu allen erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen). Ob und in welchem Umfang einzelne Zuwendungen sodann zur Verkürzung des Pflichtteilsanspruches führen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Pflichtteil als Geldforderung
    In der letzten Stufe wird der Pflichtteilsanspruch beziffert und ist am Ende als Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen. Ein Pflichtteilsberechtigter kann anstelle von Geld Sachleistungen akzeptieren, muss das jedoch nicht tun.
Begrenzung des Pflichtteilsrisikos
    Pflichtteilsansprüche können eine Witwe, die als Vollerbin eingesetzt wurde, in große Schwierigkeiten bringen. Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist in Geld sofort auszuzahlen. Wenn die Erbschaft hauptsächlich aus einer Immobilie (eigenes Einfamilienhaus, selbstgenutzte Eigentumswohnung) besteht, verfügt die Witwe oft nicht über die Barmittel, um sofort Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Sie muss dann möglicherweise unter Zeitnot und zu einem sehr ungünstigen Zeitpunkt die zur Alterssicherung gemeinsam mit dem Ehegatten angeschaffte Immobilie weit unter Wert veräußern. Um dies zu vermeiden, bieten sich verschiedene Strategien an.
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
    Strategie Nr. 1 ist der „Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung“. Die Ehepartner vereinbaren schon zu Lebzeiten mit einer pflichtteilsberechtigten Person in einem Vertrag, dass sie – nicht erst nach einem Todesfall, sondern nach Abschluss des Vertrages – eine bestimmte Geldsumme erhält, wenn sie auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtet. Günstiger Nebeneffekt: Der Spatz in der Hand ist einem Pflichtteilsberechtigten oft mehr wert als die Taube auf dem Dach, eine relativ niedrige Geldleistung sofort interessanter als ein unsicherer Pflichtteilsanspruch nach einem Todesfall irgendwann, dessen Gegenwert dann längst verprasst oder in Pflegeleistungen ausgegeben sein kann!
Pflichtteilsstrafklausel
    Um gemeinsamen Kindern die Idee auszutreiben, schon

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