Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
ein Auto eintreten, so erfreuen sie sich vielleicht gerade dadurch der Sympathie bestimmter Wählerschichten (vgl. dazu die Umfrage des Forsa-Instituts zur Verdrängung der Autos aus dem Kölner Zentrum, Kölner Stadt-Anzeiger v. 15./16.9.1984). Für die übrige Bevölkerung wird solches Verhalten neben einer alsbaldigen Zahlung des Schadens durch die Bekl. insbesondere dadurch aufgewogen, daß die Pferde sehr umweltfreundlich sind. Das beweist schon die Tatsache, daß selbst die derzeitige Bundesregierung die Einführung eines Abgas-Katalysators für Pferde nicht in Erwägung zieht. Sie hätte auch ökologisch wie ernährungspolitisch nur das unerwünschte Ergebnis, daß unsere Möschen (= Spatzen) noch mehr als bisher auf manche warme Mahlzeit verzichten müßten (vgl. dazu Sommer, Traktoren mit Ohren, in: Die Tage vergehen, 1972, S. 133). Die Bekl. möge also die Blötsche (= Eindellungen) am Fahrzeug der Kl. bald möglichst bezahlen. Weil die Post heute ja bekanntlich nicht mehr so schnell ist wie früher, hätte es durchaus seine Vorzüge, wenn das Geld mit Hilfe der Bierkutsche der Bekl. zur Kl. transportiert würde. Rein vorsorglich wäre jedoch dabei zu empfehlen, daß diesmal der zweite Kutscher mitfährt, weil das rechte Pferd das Auto der Kl. möglicherweise wiedererkennt.
Ob auf dem Fuhrwerk dabei diesmal ausnahmsweise ein volles Fäßchen mitgeführt wird, sozusagen als Schmerzensgeld für die Beulen, bleibt allerdings dem freien Ermessen der Bekl. überlassen. Mit einer entsprechenden Verurteilung würde das Gericht seine Befugnisse überschreiten, weil die Kl. keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu § 308 ZPO). Desgleichen kann das Gericht die Frage nicht entscheiden, ob die Bekl. die Schadensersatzsumme als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Zusammenfassend ließe sich sagen:
Es war ein Mond nach Sylvester,
da stapften die Pferde vom Sester
verwirrt durch des Kutschers Menkenke
im Süden von Schänke zu Schänke:
Der trank nämlich Kaffee statt Sester.
Der Regen ward zwischendurch fester,
die Pferdehaut folglich durchnäßter,
weshalb dann ein Pferd mit der Pfoten
ein Auto, das dastand getroten.
Wer ruft da: Tritt fester mein Bester!?"
Um das Urteil auch formaljuristisch abzurunden, sei darauf hingewiesen, daß die Nebenentscheidungen auf den § 291 BGB, §§ 91 und 709 ZPO beruhen (falls dies noch jemand ernsthaft interessiert).
So weit der originale Wortlaut der Entscheidung und Hand aufs Herz, liebe Leser, war es das Urteil nicht wirklich Wert? Ein so zu den Akten gelegtes, rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts. Man darf annehmen, der Richter hat sich bei der Formulierung nicht wirklich von emotionsloser Sachlichkeit leiten lassen....
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Glauben Sie, nur Urteile können skurril und lustig sein? Oh nein, es gibt auch Gesetze, die es in sich haben...
Von Blumen und Bienen
Gesetze sollen das Zusammenleben von Menschen regeln und erleichtern. Sie sorgen dafür, dass wir unser Rechte haben und diese auch im Streitfall einfordern können. Kurzum: Sie sorgen für Harmonie im Zusammenleben und im Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat.
In einigen Fällen jedoch schießt der Gesetzgeber auch schon Mal über das Ziel hinaus, wie die sogenannten „Bienengesetze“ beweisen. Dort wird nämlich festgelegt, wem ein Bienenschwarm gehört und wann er dem Besitzer nicht mehr gehört. Klingt komisch? Nun, es liest sich auch so, wie ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch beweist. Dort finden wir nämlich unter § 961 den folgenden Text:
„§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt."
Wenn Sie also ein Imker sind und Ihr Bienenschwarm das Weite sucht, dann gehört dieser Schwarm nur so lange Ihnen, wie Sie hinter laufen und ihn verfolgen. Doch wie weit dürfen sie diesen Schwarm verfolgen? Auch das eine Frage, die das Recht nicht unbeantwortet lässt wie der darauf folgende Paragraph belegt:
„§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben
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