Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.
Unfälle mit so schweren Folgen ereignen könnten.
Die Stadt als beklagte Partei argumentierte in dem Fall, dass die eingesetzte Anlage grundsätzlich ungefährlich sei. Nicht nur seien selbst bei einem kleinen defekt Menschen am Kabel nie gefährdet gewesen (tatsächlich eine physikalische Unmöglichkeit durch die Schuhe, die in einem solchen Fall Passanten schützen würden) und zum Anderen urinierte der Hund so ungünstig gegen das Kabel, dass er dadurch einen Stromschlag erlitt. Hätte die Klägerin darauf geachtet, dass der Hund nicht gegen das Stromkabel uriniert, hätte sich dieser Unfall erst gar nicht ereignen können. Somit können die Stadt nicht haftbar gemacht werden, wenn die Klägerin und Hundehalterin ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Haustier verletze und dieses dann einen solchen Unfall erleide. Sollte das Kabel defekt gewesen sein, so habe dies nicht vorhergesehen werden können, da die Beleuchtung funktionierte und somit kein Verantwortlicher sehen konnte, dass das Kabel eventuell beschädigt war. In jedem Fall kann also der Stadt nichts vorgeworfen werden, da sie alle „Verkehrssicherheitspflichten“ (so heißt das im Juristen-Deutsch) erfüllt habe.
Nun liebe Leser, wie würden Sie entscheiden in einem solchen Fall und wie denken Sie, hat das Gericht entschieden? Trägt die Stadt wirklich die Haftung, wenn ein Hund gegen ein Kabel uriniert und daraufhin einen Schlag erhält, in dessen Folge er sein Frauchen beißt? Oder war die Hundehalterin Schuld, da sie ihren Hund einfach gegen eine Laterne hat urinieren lassen, um die eine elektrische Dekoration zum Weihnachtsfest angebracht war? Muss man tatsächlich jeden Zentimeter eines Kabels überprüfen, wenn man nach dem Einschalten des Stromes sieht, dass die Anlage funktioniert; ja, hätte man überhaupt einen Anlass dazu, wenn sich kein erkennbarer Fehler in der Installation zeigt?
An diesem Fall zeigt sich, wie kompliziert Entscheidungen sein können und dass diese nicht immer mit reinem gesunden Menschenverstand erklärbar sind. Denn sagt man aus dem Bauch heraus in diesem Fall spontan, die Hundehalterin hätte Obacht geben können, dass der Hund nicht gegen ein Stromkabel und eine elektrische Anlage uriniert, von der selbst mit einem kleinen Schaden in der Ummantelung des Kabels nie eine ernsthafte Gefahr für Menschen ausgegangen wäre, schon gar nicht aus diesem Umstand der klare Beweis zu erbringen ist, dass der Biss in einem direkten Zusammenhang mit eben jenem Stromschlag steht, der eine Haftung gegen die Stadt begründen würde, so kamen die Richter des Landgerichts Bückeburg zu einem ganz anderen Urteil. Die Richter konnten in dem vorliegenden Fall sehr wohl eine direkte Haftung der Stadt erkennen und sahen einen direkten Zusammenhang darin, dass der Hund nie gebissen hätte, wenn er eben jenen leichten Schlag nie erhalten hätte. Sie entschieden, dass die Stadt als Besitzerin der Lichtanlage das Kabel vor der Inbetriebnahme hätte intensivst prüfen müssen und sprachen der Hundehalterin die geforderten 1.000,- DM Schadenersatz zu. Die ledigliche Prüfung der Lichtanlage auf Funktionsfähigkeit hätte nicht ausgereicht und somit hätte die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt, erst Recht vor dem Hintergrund, dass jene Anlage schon seit zwanzig Jahren regelmäßig zur Weihnachtszeit verwendet wurde. Tja, was soll man dazu sagen? Für Nicht-Juristen wäre angesichts der vorausgehenden Funktionsfähigkeit der Anlage und der damit verbundenen Zuverlässigkeit von 20 Jahren dieser Umstand wohl eher ein Zeichen von der Qualität der Anlage als ein Anlass, an ihr zu zweifeln. Denn wer kommt schon auf das Gedankenspiel, dass ein an das Kabel urinierender Hund einen leichten Schlag erleidet, in dessen Folge er sein Frauchen in die Hand beißt, finden Sie nicht....? Die Jurisprudenz ist teilweise eben so abgehoben, dass sie den gesunden Menschenverstand ab und an auch mal übersteigt.
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Aus blond mach grün
Ähnlich skurril stellt sich auch der folgende Fall dar, bei dem das Amtsgericht Bad Homburg unter dem Aktenzeichen 2 C 109/97 -10 gefragt war. Man staunt doch tatsächlich immer wieder, mit welchen Fragen sich Gerichte befassen müssen. Erneut ein Fall, bei dem sich die Geister scheiden werden.
Der Sachverhalt liest dabei gar nicht so kompliziert, wie sie jetzt lesen werden: Eine junge Frau, nennen wir sie in diesem Fall „Uschi“ freute
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