GbR, UG, GmbH & Co.
wichtige Vertragspartner sehr häufig persönliche Bürgschaften oder Sicherheiten der Gesellschafter und Geschäftsführer.
Die Gefahr, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Kapitalgesellschaft Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden können, trifft daher hauptsächlich kleinere Vertragspartner, Finanzämter und Sozialkassen, die regelmäßig keine Bürgschaften vereinbaren können.
Durchgriffshaftung bei Kapitalgesellschaften
Eine zweite praktisch wichtige Ausnahme gilt für den Bereich der sogenannten Durchgriffshaftung bei den Kapitalgesellschaften:
Soweit die Gesellschafter mit der Haftungsbeschränkung Rechtsmissbrauch treiben, haften sie wie bei den Personengesellschaften gegenüber Gläubigern persönlich in unbeschränkter Höhe mit ihrem Privatvermögen. In diesen Fällen kann sich eine Haftung schon aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben. Dabei kommt vor allem der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB große Bedeutung zu, nach derjeder, der einen anderen vorsätzlich sittenwidrig schädigt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Daneben hat die Rechtsprechung maßgeblich zwei Fallgruppen entwickelt, in denen die Gesellschafter unabhängig von deliktischen Anspruchsgrundlagen haften:
Vermögensvermischung: wenn die Vermögensmassen der Gesellschaft und der Gesellschafter nicht sauber getrennt werden;
Sphärenvermischung: wenn die Gesellschafter nicht hinreichend deutlich machen, welche Gesellschaft im Einzelfall handelt
Die Gerichte neigen zu sehr strengen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung und des Nachweises einer Durchgriffssituation. Insbesondere wird bei Unterkapitalisierung oder Existenzvernichtung der Durchgriff regelmäßig abgelehnt und die Gesellschafter stattdessen für eine etwaige sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB haftbar gemacht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Durchgriffshaftung trifft die Gläubiger.
Durchgriffshaftung
Die Durchgriffshaftung der Gesellschafter für Schulden ihrer Kapitalgesellschaft ist rechtsformunabhängig und trifft die Gesellschafter aller in Deutschland tätigen Kapitalgesellschaften, also auch der Limited. Eine Haftung, ohne dass die Gesellschafter im Einzelfall schuldhaft gegen die guten Sitten gehandelt haben, unterliegt sehr strengen Anforderungen und bleibt auf Ausnahmefälle begrenzt.
Der Gesellschaftsvertrag
Am Anfang aller Überlegungen steht der Wille der vertragsschließenden Parteien. Die Gestaltungsvarianten sind sehr vielseitig, sodass die Wünsche der Gründer detailliert aufgegriffen und umgesetzt werden können. Die vertragliche Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft kann so frei gehandhabt werden, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen weitgehend verschwimmen, wenn nicht gar aufgehoben werden.
So kann etwa eine GbR im Innenverhältnis wie eine GmbH ausgestaltet und umgekehrt können im Innenverhältnis der GmbH zahlreiche Regelungen einer GbR aufgenommen werden.
Die Gestaltungsfreiheit endet dort, wo zwingende gesetzliche Regeln greifen. So können Gesellschaften keine verbotenen Zwecke erfüllen und die Gesellschafter können sich nicht zu sittenwidrigen Beitragsleistungen verpflichten. Bei Personengesellschaften kann die Geschäftsführung nur Gesellschaftern übertragen werden. Bei einer AG können, abweichend von anderen Gesellschaften, nur eingeschränkt Sonderrechte für einzelne Aktionäre begründet werden.
Der Gesellschaftsvertrag ist kein bloßer schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein Organisationsvertrag. Er stellt daher keinen Austauschvertrag dar, sodass die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln nur sehr eingeschränkte Anwendungfinden, wenn sie für den konkreten Gesellschaftsvertrag passen.
Beispielsweise kann ein Gesellschafter seinen Beitrag nicht zurückhalten, weil ein anderer Gesellschafter den auf ihn entfallenden Beitrag noch nicht geleistet hat.
Inhalt des Vertrags
Im Allgemeinen empfehlen sich detaillierte vertragliche Regelungen, da in den seltensten Fällen der Wille aller Gesellschafter von den gesetzlichen Regelungen erfüllt wird. Besprechen Sie mit den anderen Gesellschaftern die nachfolgenden Punkte und legen Sie die gewünschten Regelungen gemeinsam fest. Dann können Sie im Vergleich mit den gesetzlichen Bestimmungen ausarbeiten, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag haben soll.
Was soll im Gesellschaftsvertrag geregelt werden?
Gesellschafter
Zweck der
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