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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Nicco Hahn
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Körperschaften unterliegen bei den Gesellschaftern der Kapitalertragsteuer nach §§ 43 ff. Einkommensteuergesetz (EStG). Der Steuersatz beträgt nach § 32d Abs. 1 EStG einheitlich 25% des Kapitalertrags (Abgeltungssteuer).
    Die Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesellschafter den Geschäftsanteil im Betriebsvermögen hält; dann bleibt es bei der jeweiligen Ertragsteuer. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die ausgeschütteten Gewinne dann nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren in Höhe von 60 % bei der Einkommensteuer besteuert. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, werden die ausgeschütteten Gewinne nur in Höhe von 5 % bei der Körperschaftsteuer der Gesellschafterin besteuert.
Einkommensteuer
    Die Personengesellschaften unterliegen keiner eigenen Ertragsteuer. Die Erträge werden als Einkommen bei den Gesellschaftern besteuert. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage werden Gewinn oder Verlust der Gesellschaft vom Betriebsfinanzamt nach dem Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festgestellt und den beteiligten Gesellschaftern entsprechend der vertraglichen Gewinnverteilung zugerechnet.
    Die Gewinn- oder Verlustanteile stellen bei den Gesellschaftern in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit nach §§ 15, 18 EStG dar. Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter, Zinsen für Gesellschafterdarlehen und sonstige Bezüge der Gesellschafter gelten ebenfalls als Gewinnanteile. Den Gesellschaftern zugewiesene Verluste können grundsätzlich mit anderweitigen Einkünften verrechnet werden. Die Anrechnung von Verlustanteilen der Kommanditisten oder atypisch stiller Gesellschafter, d. h. stiller Gesellschafter, die einen gewissen unternehmerischen Einfluss nehmen können, ist ebenfalls möglich; jedoch bestehen nach § 15a EStG erhebliche Einschränkungen.
    Eine bei der Gesellschaft angefallene Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer der Gesellschafter anteilig angerechnet werden.
Gewerbesteuer
    Alle Gesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, unterliegen außerdem der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage sind die Erträge.
    Ist eine Gesellschaft mit mehr als 1,25 % des Umsatzes gewerblich und sonst nicht gewerblich tätig (z. B. freiberuflich), gilt sie insgesamt als gewerblich und der Gewerbesteuer unterliegen dann auch die nicht gewerblichen Einkünfte. Die Gewerbesteuer schuldet die Gesellschaft selbst. Die Zahlungen sind derzeit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    Gewisse Erleichterungen der Gewerbesteuerpflicht gibt es für Personengesellschaften, bei denen nach § 11 GewStG bei der Festlegung des Messbetrags ein Freibetrag von 24.500,00 Euro abgezogen wird. Bei den Gesellschaftern der Personengesellschaften kann die von der Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anteilig angerechnet werden.
Umsatzsteuer
    Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Gesellschaften, die unternehmerisch tätig werden. Die Steuersätze betragen derzeit einheitlich 19 % und für bestimmte Leistungen ermäßigt 7 % vom Umsatz.
    Von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen bleiben Kleinunternehmer, wenn der Umsatz im Vorjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird.
    Die Umsatzsteuer muss nach § 18 Abs. 2 UStG im Regelfall monatlich, bei geringerer Steuerlast ggf. vierteljährlich oder jährlich angemeldet und abgeführt werden. Die umsatzsteuerpflichtigen Gesellschaften können dabei die von ihnen im Rahmen der Betriebsausgaben gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG abziehen.
Soll- und Istversteuerung
    Nach § 16 Abs. 1 UStG ist die jeweils zu zahlende Umsatzsteuer nach dem Prinzip der Sollversteuerung nach den vereinbarten Entgelten zu berechnen und abzuführen. Die Umsatzsteuer muss also in den meisten Fällen bereits abgeführt werden, sobald der Unternehmer die Rechnung über seine Leistungen stellt, egal ob und wann der Rechnungsbetrag bezahlt wird. Fällt die Zahlung vollständig aus, kann sich die Gesellschaft die vorentrichtete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG erstatten lassen. Aber für die Zwischenzeit belastet die Vorauszahlung die Liquidität und wird zudem nicht verzinst.
    Bei Gesellschaften, deren Umsatz im Vorjahr unter 500.000,00 Euro (ab 2012: 250.000,00 Euro) lag, und bei Gesellschaften von Freiberuflern kann auf Antrag

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