GbR, UG, GmbH & Co.
eingehen. Gleichermaßen fallen auch die UG & Co. KG, die AG & Co. KG oder die Limited & Co. KG hierunter.
Allen Gestaltungen gemeinsam ist der Wunsch, die – vor allem steuerlichen – Vorteile der KG als Personengesellschaft mit denen der Kapitalgesellschaft zu kombinieren. Dies betrifft vor allem die beschränkte Haftung der Gesellschafter der Komplementärin. Geht man vom Normalfall einer gleichmäßigen Beteiligung aus, ist die Haftung der Kommanditisten in der KG auf die Hafteinlage und in der GmbH auf die übernommene Stammeinlage begrenzt undso, vergleichbar der GmbH oder der bloßen Beteiligung als Kommanditist, das unternehmerische Risiko kalkulierbar.
Gründung
Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt regelmäßig in zwei Schritten:
1.
Gründung einer GmbH
2.
Gründung der KG mit der GmbH als Komplementärin
Die Gründung beider Gesellschaften und deren jeweilige Kosten richten sich nach den bereits dargestellten Gründungsregeln der GmbH und der KG.
Der Gründungsvorgang kann in einem Akt erfolgen.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG liegt in den Händen der Komplementär-GmbH, die durch ihr Handlungsorgan, den Geschäftsführer, tätig wird. Der Geschäftsführer der GmbH ist zugleich Geschäftsführer und Vertreter der KG.
Hinsichtlich der Vertretung ist diese Regelung im Außenverhältnis zwingend. Im Innenverhältnis können die Gesellschafter Abweichendes vereinbaren und den Geschäftsführer – wie bei GmbH oder auch KG sonst auch – an ihre Zustimmung oder Weisungen der Gesellschafterversammlung binden.
Angaben auf Geschäftsbriefen
Nach §§ 177a, 125a HGB müssen in Geschäftsbriefen jeder Art folgende Angaben gemacht werden:
Rechtsform der Gesellschaft = GmbH & Co. KG
Sitz der KG
Registergericht und Registernummer der KG
Rechtsform der Komplementärin = GmbH
Firma der GmbH
Sitz der GmbH
Registergericht und Registernummer der GmbH
alle Geschäftsführer der GmbH
falls vorhanden, der Vorsitzende des Aufsichtsrats der GmbH
Als Geschäftsbriefe gelten alle Formen der schriftlichen Korrespondenz, also auch E-Mails.
Gesellschafterversammlung
Hinsichtlich der Gesellschafterversammlungen ist zu beachten, dass bei der GmbH & Co. KG zwei getrennte Gesellschaften zusammenspielen. Daher erfolgt die Willensbildung auch in zwei gesonderten Gesellschafterversammlungen, die grundsätzlich ganz unterschiedlichen Regeln folgen.
Auch hier empfiehlt sich eine genaue und ggf. einheitliche Gestaltung der Gesellschafterversammlungen durch die Gesellschaftsverträge von GmbH und KG.
Kapitalaufbringung
Die Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co. KG regelt sich nach den jeweiligen Bestimmungen der KG und GmbH. Das heißt, das Stammkapital der GmbH und die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind getrennt jeweils gegenüber GmbH und KG aufzubringen. Praktisch sehr wichtig ist daher die präzise Definition der Konten und Zahlungsströme.
Eine Grenze setzt § 172 Abs. 6 HGB. Da die GmbH-Beteiligung einen Vermögenswert darstellt, könnte man auf die Idee kommen, diesen als Kommanditeinlage in die KG einzubringen. Das ist rechtlich auch möglich. In diesen Fällen bestimmt aber § 172 Abs. 6 HGB, dass dann gegenüber Gläubigern der KG die Einlage nicht als geleistet gilt, sodass der Kommanditist trotzdem in Höhe der Einlage haftet.
Kapitalaufbringung der GmbH & Co. KG
Die Beiträge der Gesellschafter in GmbH und KG müssen getrennt voneinander und zusätzlich zueinander aufgebracht werden.
Kapitalerhaltung
Bei der Kapitalerhaltung sind ebenfalls die Regelungen der GmbH und der KG getrennt zu beachten.
Ergänzend kommt hinzu, dass bei Zahlungen der KG an ihre Kommanditisten, die zugleich das Stammkapital der GmbH beeinträchtigen, die Kommanditisten analog § 30 GmbHG gegenüber der KG zur Rückzahlung verpflichtet sind.
Auf den Punkt gebracht
Die GmbH & Co. KG ist eine KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.
Im Außenverhältnis ist die GmbH & Co. KG eine einheitliche KG. Der Geschäftsführer der GmbH vertritt auch die KG.
Die GmbH & Co. KG kombiniert Vorteile der Kapitalgesellschaft, insbesondere Haftungsbeschränkung der Gesellschafter, mit denen der Personengesellschaft, insbesondere deren steuerliche Behandlung.
GmbH und KG sind strikt zu trennen. Auf die GmbH sind alle Regeln der GmbH und auf die KG alle Regeln der KG anzuwenden. Deren Gesellschaftsverträge
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