GbR, UG, GmbH & Co.
die Umsatzsteuernach dem Prinzip der Istversteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt werden. Hierdurch kann gerade für weniger kapitalstarke Gesellschaften eine erhebliche Entlastung der Liquidität erreicht werden.
Registereintragung
Zur Registrierung von Gesellschaften führen die jeweils zuständigen Amtsgerichte als Registergericht die Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Die Eintragungen erfolgen aufgrund von Anmeldungen, die überwiegend notariell beglaubigt und vom Notar elektronisch eingereicht werden.
Handels- und Partnerschaftsregister
Die Eintragung im Handelsregister erfolgt bei allen Handelsgesellschaften, sprich OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Während die Eintragung bei GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG konstitutiv ist, ist sie bei OHG und KG nur deklaratorisch. OHG und KG ent- und bestehen also unabhängig von ihrer Eintragung im Handelsregister. Allerdings treten viele Rechtsfolgen, insbesondere die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten, nur ein, wenn auch eine ordnungsgemäße Registereintragung erfolgt ist. Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Die GbR und die stille Gesellschaft unterliegen keiner Registerpflicht und müssen in kein öffentliches Register eingetragen werden.
Im Handels- bzw. Partnerschaftsregister werden eingetragen:
Name der Gesellschaft („Firma“)
Rechtsform
Geschäftsanschrift
Unternehmensgegenstand
Bei Personengesellschaften zusätzlich:
die voll haftenden Gesellschafter
Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter
Bei der KG zusätzlich:
die Kommanditisten mit ihrer jeweiligen Hafteinlage
Bei Kapitalgesellschaften zusätzlich:
die Geschäftsführer
Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer
Änderungen des Gesellschaftsvertrags
Bei Kapitalgesellschaften müssen außerdem der Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterlisten eingereicht werden. Außerdem müssen die Jahresabschlüsse je nach Größe der Gesellschaft in unterschiedlichem Umfang im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Veröffentlichung im Internet
Das Handels- und das Partnerschaftsregister sowie die dortigen Veröffentlichungen einschließlich der veröffentlichten Jahresabschlüsse können von jedermann kostenfrei unter www.unternehmensregister.de eingesehenwerden. Die jeweiligen Anmeldungen und die seit 2004 von den Kapitalgesellschaften eingereichten Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten und sonstigen Dokumente können nach einer einfachen Registrierung unter www.handelsregister.de gegen Gebühr abgerufen werden.
Weitere Anmeldepflichten
Unabhängig von Gründung und Eintragung im Handelsregister müssen gewerblich tätige Gesellschaften ihr Gewerbe bei den jeweils zuständigen Behörden anmelden.
Die gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften sind außerdem Pflichtmitglieder der örtlichen IHK, Handwerksbetriebe sind Pflichtmitglieder der jeweiligen Handwerkskammern. Je nach Beruf sind Freiberufler Mitglieder der berufsständischen Kammern, z. B. Ärzte- oder Architektenkammer.
Die GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften. Im Gesetz ist die GbR in den §§ 705 bis 740 BGB geregelt.
Grundvoraussetzung der GbR ist nach § 705 BGB der Gesellschaftsvertrag. Eine bloße Personenmehrheit, die ohne eine vertragliche Abrede besteht, ist daher keine Gesellschaft, selbst wenn sie, wie etwa Erbengemeinschaften, im Einzelfall auch Vermögen bilden mag.
Eine weitere Voraussetzung ist die Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Gesellschaftszweck kann dabei jeder erlaubte Zweck wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Er muss von allen Gesellschaftern rechtlich verbindlich vereinbart und gemeinsam verfolgt werden.
Einen eigenen Namen muss die Gesellschaft nicht haben. Anders als bei Handelsgesellschaften müssen auf den Geschäftsbriefen auch keine Angaben zu Rechtsform und Gesellschaftern enthalten sein.
Eine GbR, die nach außen auftritt, ist grundsätzlich auch umfassend rechtsfähig. Durch die Möglichkeit, am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, kann die GbR darum als vollwertige Unternehmensträgerin eingesetzt werden.
Die gesetzlichen Regelungen der GbR in den §§ 705 ff. BGB sind weitgehend dispositiv, sodass es bei den tatsächlichen Erscheinungsformen der GbR eine erhebliche Artenvielfaltgibt. Der – gesetzlich unterstellte – Normaltypus ist
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