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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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über diesen zu entscheiden.
    Hält das Gericht die Kündigung für unwirksam, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Wurde ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, wird der Arbeitgeber regelmäßig zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Hier bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Berufung.
    Beschäftigt der Arbeitgeber Sie trotz eines obsiegenden Urteils nicht, so besteht ein Lohnanspruch ohne Arbeitsleistung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie stellen Ihre Arbeitsleistung zur Verfügung, die der Arbeitgeber allerdings nicht abruft. In diesem Fall ist die geschuldete Vergütung dennoch zu bezahlen.
    Wichtig
    Achtung bei Erschwerniszuschlägen wie Schichtzulagen: Diese werden regelmäßig nur für tatsächlich geleistete Arbeit unter erschwerten Bedingungen gezahlt. Im Rahmen des Annahmeverzugs können solche Zulagen daher entfallen.
    Schritt 5: Der Auflösungsantrag
    Wenn die Klage auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, lautet der Urteilsspruch entweder auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Bestätigung der Kündigung. Dies heißt, dass für den Fall Ihres Obsiegens das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, im Falle des Unterliegens, dass die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Was aber geschieht, wenn sich die Parteien gerade durch den Prozess, in dem vielleicht auch eine Menge schmutziger Wäsche gewaschen wird, endgültig zerstreiten?
    Beispiel: Gegenseitige Vorwürfe
    Maria Welter geht gegen eine betriebsbedingte Kündigung vor. Schon im Gütetermin eskaliert die Stimmung, als der Arbeitgeber behauptet, Frau Welter habe die Abteilung „gegen ihn aufgehetzt“. Als diese kontert, jetzt sei klar, er wolle sie „raushaben“, scheitert der Gütetermin. Frau Welter bekommt im anschließenden Kammertermin ein obsiegendes Urteil, möchte aber eigentlich nicht in den Betrieb zurückkehren.
    Zwar geht das Gesetz zunächst von einer Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses nach einem Sieg im Kündigungsstreit aus, trägt aber der Tatsache Rechnung, dass durch eine Kündigung und einen gerichtlichen Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Tischtuch zerschnitten ist. Beide Parteien können daher einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Wird diesem stattgegeben, wird in der Regel das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung amtlich aufgelöst.
    Das Ende des Streits durch Vergleich
    Anders als bei vorgerichtlichen Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen (siehe S. 89) stellt sich die Frage nach den Folgen bei Arbeitslosigkeit, wenn Sie sich nach Erhebung der Kündigungsschutzklage mit Ihrem Chef auf eine gütliche Beendigung einigen. Inhaltlich sind derartige Vergleiche zwar eigentlich nichts anderes als Aufhebungsvereinbarungen, gleichwohl reagieren die Arbeitsagenturen darauf in der Regel nicht mit einer Sperrzeit. Diese wird nur dann verhängt, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber nachweislich den Vergleich schon im Vorfeld abgesprochen haben und Sie die Klage nur eingereicht haben, um die Sperrzeit zu umgehen.
    Auch wenn Sie sich nach Einreichung der Kündigungsschutzklage mit Ihrem Chef außergerichtlich einigen, sollten Sie auf einer gerichtlichen Protokollierung bestehen. Am besten ist es dabei, dem Gericht im Gütetermin nur die Vergleichsbereitschaft unter bestimmten Bedingungen vorzutragen. Dann wird es mit ziemlicher Sicherheit zu einer vergleichsweisen Beendigung „auf Vorschlag“ oder besser noch „auf Anraten“ des Gerichts kommen.
    Was kostet Sie Ihr Recht?
    Auch vor dem Arbeitsgericht entstehen Gerichtskosten, allerdings gibt es keine Vorschusspflicht. Was noch wichtiger ist: Die Gerichtskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren entfallen, wenn eine vergleichsweise Einigung erzielt wird. Ansonsten trägt die unterliegende Partei die Kosten. Die anfallenden Gebühren berechnen sich nach dem Streitwert und variieren zwischen 10 und 500 Euro. Der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren ergibt sich aus dem dreifachen Bruttomonatseinkommen des Klägers.
    Beispiel: Gerichtskosten
    monatlicher Bruttolohn: 1.800 Euro
    Streitwert: 1.800 Euro × 3 = 5.400 Euro
    Gerichtskosten nach Gerichtskostentabelle: 272 Euro
    (= 2,0 Gebührensätze à 136 Euro)
    Im Falle einer Klagerücknahme oder Erledigung durch Anerkenntnis entfällt die Gebühr entweder ganz (sofern eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat) oder ermäßigt sich auf 0,4 des Gebührensatzes, im obigen Beispiel

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