Hoehepunkte der Antike
Windscheid (1817–1892) in der Einleitung seines
Lehrbuchs des Pandektenrechts
(hg. v. Th. Kipp, 9 1906, S. 18f.) das Wesen des römischen Rechts in geradezu klassischer Weise treffend charakterisiert. Sein dreibändiges Lehrbuch
bildete in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die juristische Autorität schlechthin für das deutsche Privatrecht; Windscheid
wurde zudem einer der geistigen Väter des 1896 verkündeten und seit 1900 in vielen Bereichen unverändert gültigen deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gegenstand des Pandektenlehrbuchs ist das römische Recht in der Form, die es durch das nach
der Bibel für die geistige Entwicklung Europas wirkungsmächtigste |217| Buch, das so genannte
Corpus iuris civilis
Kaiser Justinians, erhalten hat. Wenden wir uns zunächst dessen Entstehung zu.
Die Entstehung des Corpus iuris civilis
Kaiser Justinian (482–565) strebte seit seinem Regierungsantritt 527 an, den Glanz des Imperium Romanum zu erneuern. Militärisch
gelang ihm dies durch die Wiedergewinnung von Italien, Nordafrika und eines Teils von Spanien für kurze Zeit. Einen Teil seiner
Reformpläne bildete sein Gesetzgebungsprojekt. Für ein solches bestand im spätantiken Staat, den man vorsichtig mit den Schlagworten
„bürokratisch“ und „bevormundend“ belegen mag, ein nicht zu bestreitender Bedarf. Denn eine gewisse Rechtsunsicherheit kennzeichnete
das 3. bis 5. Jahrhundert n. Chr. Für die Gerichtspraxis war es schon aus technischen Gründen schwierig, einschlägige Rechtsnormen
aufzufinden. Die sich in den so genannten Konstitutionen manifestierende, stetig anwachsende, höchst kasuistische Kaisergesetzgebung
war den meisten Richtern und Anwälten im weiten römischen Reich wohl ebenso wenig zugänglich wie die juristischen Schriften;
vermutlich nur an größeren kulturellen Zentren oder dem Sitz der Zentralverwaltung waren Rechtsliteratur und kaiserliche Erlasse
greif bar. Trotzdem bildete beides die allein vor Gericht verwendbaren Rechtsquellen. Anders als heute galt gerade nicht der
Grundsatz
iura novit curia
, nach dem der Richter kraft seines Amtes das auf den Fall anzuwendende Recht zu kennen hat. Wenn, antiker Übung folgend,
ein Anwalt in einem Prozess irgendwo in der Provinz ein seiner Partei günstiges Zitat aus einer Schrift etwa des Juristen
Paulus vorlegte, war der Richter oft schon außerstande, die Echtheit des Zitats zu überprüfen. Brachte dann die Gegenpartei
eine dem Paulus-Text widersprechende Ansicht eines anderen Juristen, etwa Papinians, vor, kam er in die Verlegenheit, welcher
Autorität zu folgen war.
Diesen Missständen sollten zunächst zwei gegen Ende des 3. Jahrhunderts unter Diokletian entstandene, private Sammlungen von
Kaiserkonstitutionen abhelfen, der
Codex Gregorianus
und der
Codex Hermogenianus
. Verschiedene Gesetze versuchten zu regeln, welche Juristenwerke vor Gericht verwendet werden dürfen, bis 426 das so genannte
Zitiergesetz von Theodosius II. und Valentinian III. den Schriften von Papinian, Paulus, Ulpian, Modestin und Gaius gesetzesgleiche
Geltung zusprach. |218| 438 schließlich kam es mit dem
Codex Theodosianus
zu einer amtlichen Sammlung der Kaiserkonstitutionen, die heute noch als Quelle des spätrömischen Staats- und Verwaltungsrechts
von unschätzbar großem Wert ist.
Auf bauend auf diese Vorbilder setzte Justinian bereits 528 mit der
constitutio Haec
eine aus hohen Beamten, zwei Anwälten und einem Rechtslehrer bestehende zehnköpfige Kommission ein, die zunächst die Kaiserkonstitutionen
sammeln und dabei Veraltetes ausscheiden, Widersprüche beseitigen und Unerhebliches streichen sollte. Es ging dabei nicht
in erster Linie darum, neues Recht zu schaffen, sondern vielmehr um eine Klarstellung des bestehenden Zustandes. Schon im
folgenden Jahr wurde der (erste)
Codex Justinianus
veröffentlicht; alle anderen Codices und Gesetze verloren ihre Geltung. Von diesem
Codex
ist bis auf ein auf Papyrus überliefertes Inhaltsverzeichnis nichts erhalten.
Am 15. Dezember 530 entschloss sich Justinian mit der
constitutio Deo auctore
, auch das so genannte Juristenrecht, das sich in den Schriften der römischen Juristen manifestierte, sammeln zu lassen. Ein
solches Unternehmen war unter Kaiser Theodosius hundert Jahre zuvor noch gescheitert. Die Organisation dieses Vorhabens und
umfassende Vollmachten zur Auswahl der Mitarbeiter übertrug er seinem „Justizminister“ (
quaestor
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