Kriminalgeschichte des Christentums Band 04 - Fruehmittelalter
unterjochen, die sich begreiflicherweise ungern ausbeuten lassen wollten. So wurden zu ihnen seit Pippin III., unter Karl und Ludwig dem Frommen immer wieder neue Heerfahrten nötig, worauf jedoch stets neue Empörungen folgten. Noch 786 mußte auch in Thüringen eine »große Verschwörung« (Einhard), als deren Haupt ein Graf Hardrard galt, erstickt werden, wobei der edle Karl, angeblich auf Drängen seiner brutalen dritten Gattin Fastrada, hart durchgriff, töten, verbannen und – eine im Frankenreich seltene Strafe – blenden ließ. 24
»Wie nun überall Friede war«, melden die Reichsannalen zu diesem Jahr, »beschloß Karl nach Rom zu ziehen und den Teil Italiens anzugreifen, der jetzt Benevent heißt, indem er es für angemessen hielt, auch den Rest des Reichs sich zu unterwerfen ... dessen größten Teil er in der Lombardei bereits in seiner Gewalt hatte.« Denn ohne Krieg hielt es »der Große« nicht aus. Und wäre er denn ohne seine Kriege »der Große«?
Karls Blutgesetze
Während seines Kampfes erließ der König drakonische Gesetze; jeweils dann offenbar, wenn er glauben mochte, die Sachsen endgültig unterjocht zu haben und zur »Ordnung« übergehen zu können: vor allem die Capitulatio de partibus Saxoniae (782) und das Capitulare Saxonicum (797). Und da die Übertritte zum Christentum durch Massentaufen erzwungen worden waren, das sächsische Volk aber insgeheim weithin am Heidentum festhielt und den Klerus verabscheute, drang Karl auf restlose Ausrottung des alten Glaubens und seiner Riten, auf die Zwangstaufe aller Sachsen, die vollständige ideologische Umerziehung. Von den vierzehn die Todesstrafe verhängenden Bestimmungen der Capitulatio betreffen zehn allein Vergehen gegen das Christentum. Er hatte zuvor auch den Rat des Papstes eingeholt und orientierte sich zudem ganz offensichtlich an jener Missionsmethode der Fuldaer Mönche zur Vertilgung des Heidentums, die mit rücksichtslos durchgeführten Massentaufen und vollständiger Vernichtung seiner Heiligtümer begann.
Mit einem stereotypen »morte moriatur« wird alles bedroht, was die Verkünder der Frohen Botschaft ausmerzen wollten: das Berauben und Zerstören von Kirchen, die Verbrennung Toter, das Verweigern der Taufe, das heimliche Umgehen der Taufe, die Verhöhnung des Christentums, die Schmälerung kirchlichen Besitzes, das Darbringen heidnischer Opfer, die Ausübung paganer Bräuche etc.
Das hört sich so an:
»3. Wenn jemand gewaltsam in eine Kirche eindringt und in ihr etwas raubt oder stiehlt oder die Kirche in Brand steckt, so sterbe er des Todes.
4. Wenn jemand das heilige vierzigtägige Fasten aus Mißachtung des Christentums nicht hält und Fleisch ißt, so sterbe er des Todes ...
7. Wenn jemand nach heidnischer Sitte den Leib eines verstorbenen Menschen durch Feuer verzehren läßt und seine Gebeine zu Asche brennt, so sterbe er des Todes.
8. Wenn jemand künftig im Sachsenvolk ungetauft sich verstecken möchte und unterläßt, zur Taufe zu kommen, weil er Heide bleiben will, so sterbe er des Todes ...
10. Wenn jemand gemeinsam mit Heiden etwas gegen Christen plant und mit ihnen in Feindschaft gegen die Christen zu verharren sucht, so sterbe er des Todes. Und wenn jemand diesem selben Verbrechen gegen den König und das christliche Volk zustimmt, so sterbe er des Todes.«
Sogar die Übertretung des Fastengebotes zog die Todesstrafe nach sich! (Karl selbst war das Fasten zuwider; es sei seinem Körper, klagte er, nicht zuträglich.)
Befohlen wurde: Taufe im ersten Lebensjahr, Kirchenbesuch an allen Sonn- und Feiertagen, Ablegen des Eides in den Kirchen, ja sogar die Einhaltung der kirchlichen Ehegesetze. Man forderte, wie schon Alkuin rügte, »strenge Bußen für die leichtesten Vergehen«. (Am Hof Karls aber vögelte man bei Gelagen, an denen auch seine Töchter teilnahmen, ganz schön durcheinander, sollen auch Geistliche manchmal »gestrauchelt« sein.)
Da dem zwangsbekehrten Sachsenvolk wenig oder nichts am Christentum lag, mußte es weiter mit Gewalt zur Erhaltung der Kirche genötigt werden. Jedermann, Adelige, Freie, Liten, hatte den Zehnten vom Ertrag des Grundbesitzes und von allem Erwerb der Kirche zu geben. Außerdem mußte jede Kirche zwei Hufe, also zwei Bauerngüter, erhalten, sowie von je 125 Einwohnern einen Knecht und eine Magd, wodurch die Masse der Sachsen noch stärker ausgebeutet wurde als je zuvor. 29
Der Christ Johannes von Walter fragt angesichts der grauenhaften Sachsengesetze
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