Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt
gefährlich gelten.
„Gefährlich“ ist ein gutes Stichwort. Denn natürlich gibt es auch bei den prinzipiell zulässigen Tieren Ausnahmen.
Ein aggressives Minischweinchen wurde einer Münchener Mieterin zum Beispiel verboten, weil es Nachbarn attackiert hatte (AG München, Az. 413 C 1268/04). Hätte es sich ein bisschen zurückgehalten, hätte es bleiben dürfen, so wie die beiden Berliner Schweinchen „Quieki“ und „Schnitzel“, die weder zubissen noch stanken (AG Köpenick, Az. 17 C 88/00).
Unzulässig wären demnach allenfalls brutale Killermeerschweinchen, die im Treppenhaus Nachbarskinder reißen.
Merke:
Sie mögen Ihre Meerschweinchen, sei es auch nur als Meerschweinchen südamerikanische Art? – Sie dürfen sie behalten!
Nie ohne Anwalt ...
10. Kapitel
Nie ohne Anwalt ins Bett
... ins Bett
Das Recht regelt bekanntlich alle Bereiche unseres Lebens. Auch unser Intimleben bleibt nicht davor verschont, von Juristen bis ins letzte Detail ausgeleuchtet, definiert und beurteilt zu werden. Was verstehen eigentlich Juristen unter Beischlafpflicht, Ehebruch und „normalem“ Sex? Na, das wollen wir uns doch einmal genauer ansehen!
Beischlafpflicht
Der Mann kommt abends ins Schlafzimmer zu seiner Frau. – Die Situation kennen alle.
Er hat auch noch Lust auf seine Frau. – Die Situation kennen einige.
Doch die Gattin ist „müde“ oder leidet wahlweise an Kopfschmerzen, Keuchhusten oder Cholera. Da fragt sich der Mann natürlich irgendwann:
» Darf die das eigentlich? Oder kann man von ihr nicht auch mal verlangen, dass sie sich ein Aspirin ein-wirft oder einen Kaffee trinkt gegen die ewige Müdigkeit? «
Und genau so ist es. Schauen wir mal ins Gesetz. Dort ist die Beischlafpflicht charmant umschrieben geregelt:
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(BGB § 1353 Absatz 1)
Das musste doch mal gesagt werden! Und wie muss der Sex dann ablaufen? Gibt es zu dieser Frage auch ein Gesetz? Das nicht. Aber trotzdem hatte der Bundesgerichtshof dazu noch in den Sechzigerjahren seine klaren Vorstellungen:
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung (…) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Widerwillen oder Gleichgültigkeit zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.
(BGH NJW 1967, 1078)
Wer heiratet, der verpflichtet sich also zu lebenslangem Sex – natürlich mit dem Ehepartner, das ist der Haken. Aber immerhin! Die gute Nachricht an diesem Urteil für alle Frauen: Damit ist nun endlich geklärt, dass das Vortäuschen des Orgasmus völlig legal ist. Manchmal kann es sogar rechtlich geboten sein!
Bevor jetzt empörte Briefe kommen: Ja, die Beischlafpflicht gilt natürlich für beide Partner, also auch umgekehrt für den Mann!
Aber was passiert eigentlich, wenn der Partner, egal ob Mann oder Frau, sich nicht an die eheliche Sexpflicht hält? Soll man dann vielleicht den Gerichtsvollzieher herbeirufen und mit einer sogenannten „Ersatzvornahme“ nach § 887 Zivilprozessordnung beauftragen? Wenn das ginge, würde der Beruf des Gerichtsvollziehers möglicherweise ganz neuen Zulauf erhalten. Leider – oder zum Glück – wird es so weit aber nicht kommen. Denn gerichtlich durchsetzbar ist die eheliche „Sexpflicht“ natürlich nicht.
Ganz ungeschoren kommt der Sexmuffel aber möglicherweise trotzdem nicht davon. Denn nach der Scheidung können ihm (oder ihr) die Unterhaltsansprüche gekürzt werden. So geschah es einer Frau, die ihren Mann in drei Jahren Ehe immer nur hingehalten hatte. „Zur Strafe“ gab es für sie deutlich weniger Unterhalt:
Die grundlos gebliebene, weil von ihr nie erklärte Verweigerung der Klägerin reduzierte die nur äußerlich gelebte Gemeinschaft der Ehegatten derart, dass auch ihr Anspruch auf Unterhalt zu reduzieren ist.
(AG Brühl, NJWE-FER 2000, Heft 03 51)
Praxistipp:
Bei Ihnen herrscht Flaute im Ehebett? Dann bringen Sie doch mal wieder ein bisschen Feuer in die Beziehung! Nehmen Sie beim nächsten Mal das Bürgerliche Gesetzbuch mit ins Bett und hauen Sie Ihrem lustlosen
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