Leitfaden Homöopathie (German Edition)
stattdessen
→ Urtinktur
→ Flüssig bis C30
→ Flüssig bis C30
→ Globuli
→ Globuli
Potenzierung von Drogen und festen Ausgangssubstanzen
→ Verreibung bis C3
→ Verreibung bis C4
–
→ Verreiben oder Mischen bis C6
→ Flüssig bis C30
→ Flüssig bis C30
→ Globuli
→ Globuli
Vorstufe zu Q-Potenzen aus:
•Festen Ausgangssubstanzen
→ Verreibung bis C3
→ Verreibung bis C3
•Frischpflanzen und Teilen
→ Verreibung bis C3
Keine Frischpflanzenverreibung, stattdessen
→ C3-Mischung der Urtinktur
•Flüssigen Ausgangssubstanzen
→ Verreibung bis C3
→ C3-Mischung der Urtinktur
Hahnemann und seine Zeitgenossen
HAB (am Beispiel der C-Potenzen)
Chargengröße:
•Bei Verreibungen
Ca. 6 g
Bis 1000 g manuell
•Bei Dilutionen
Ca. 100 Trp.
Keine Angabe
Wiederverwendbarkeit der Potenziergläschen
Nein
Ja
Zusammensetzung der Globuli
Saccharose und Stärke
Saccharose
Globuligrößen
Ca. 1600/g bis ca. 334/g
470/g bis 2/g
Einglaspotenzen
Hering, Jenichen, Korsakoff
Nein
Ferner enthält das HAB keine Vorschrift zur Herstellung von Einglaspotenzen und maschinellen Hochpotenzen . Dadurch wird deren Inverkehrbringen im Geltungsbereich des AMG als Fertigarzneimittel erschwert bzw. unmöglich.
2.4.7 Die Qualität homöopathischer Arzneimittel
Folgende Kriterien sind für die Qualität homöopathischer Arzneimittel bedeutsam:
Ausgangssubstanzen: Übereinstimmung mit tatsächlich geprüfter Arzneigrundsubstanz,
Verwendung von Frischpflanzen,
Art der Verschüttelung,
Chargengröße bei Verreibung und Verschüttelung,
Globuliqualität,
Kontamination,
Reinigung von Arbeitsgeräten etc.,
Haltbarkeit,
Qualität im Hinblick auf HAB-Vorschriften im Vergleich mit Hahnemanns Herstellungsvorschriften.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) , die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, die GMP-Regeln usw. sichern durch diese arzneimittelrechtlichen Grundlagen und deren Umsetzung einen hohen Qualitätsstandard bei der Arzneimittelherstellung. Die homöopathische Arzneimittelherstellung weist jedoch Besonderheiten auf, die durch das gesetzlich geforderte Qualitätssicherungssystem nicht hinreichend berücksichtigt werden. Für homöopathische Arzneimittel sind also darüber hinausgehende Qualitätskriterien zu beachten. Grundsätzlich sind hier sowohl Ausgangssubstanzen als auch Herstellungsverfahren ins Auge zu fassen. Dazu gehören insbesondere die im Folgenden genannten Themen.
Herstellungsverfahren
Wenn die Arzneimittelprüfung mit Verreibungen aus Frischpflanzen durchgeführt wurde, sollten auch zur Arzneimittelherstellung Frischpflanzen verwendet werden. Eine schnellstmögliche Verarbeitung – oft vor Ort – wird durch kleine Chargengrößen ermöglicht.
Einfluss der Schüttelschläge
Hier sollte auf Anzahl, Stärke und deren mögliche Standardisierung geachtet werden (vgl. dazu Hahnemanns Variationen, Kap. 2.4.3 ). Im HAB sind für C- und D-Potenzen mind. zehn Schüttelschläge vorgeschrieben, ohne genauere Angabe.
Chargengröße
Hahnemanns Herstellungsvorschriften sind für kleine Chargen konzipiert. Tatsächlich können kleine Fläschchen viel kräftiger geschüttelt werden als große und Handverreibungen mit kleinen Mengen können viel intensiver durchgeführt werden als mit großen. In kleinen Ansätzen kann die Arbeitsweise Hahnemanns und anderer alter Homöopathen viel originalgetreuer nachvollzogen werden.
Globuli
Unterschiedliche Globuligrößen können bei Q-Potenzen zu unterschiedlichen Verdünnungsschritten führen.
Reinigung der Gefäße
Einmal zur Potenzierung benutzte Gläschen dürfen nach Hahnemanns Anweisung nicht wieder verwendet werden. Reibschale und Pistill müssen mehrfach ausgekocht werden. Besser noch ist nach Hahnemann deren anschließendes Ausglühen. Auf diese Weise kann die Kontamination verschiedener Arzneimittel verhindert werden. Diese Problematik wird im HAB nicht berücksichtigt.
Gefahr der Kontamination
Beim Imprägnieren der Globuli muss unbedingt darauf geachtet werden, dass eine Kontamination mit anderen Arzneimitteln vermieden wird. Dies kann durch Imprägnierung in geschlossenen Gefäßen erreicht werden, die ausschließlich für dieses eine Arzneimittel benutzt werden.
Qualitätskriterien bei Ausgangssubstanzen (Arzneigrundstoffen)
Eine sichere Therapie auf der Grundlage des Ähnlichkeitsgesetzes setzt voraus, dass das verordnete Arzneimittel demjenigen entspricht, das tatsächlich bei der Arzneimittelprüfung geprüft wurde. Ganz besonders
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