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Leitfaden Homöopathie (German Edition)

Leitfaden Homöopathie (German Edition)

Titel: Leitfaden Homöopathie (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Jan Geißler , Thomas Quak
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Impfkomplikationen

32.3.1 Definition meldepflichtiger Impfkomplikationen

    Meldepflicht
    Nach § 6 Impfschutzgesetz (IfSG) hat der Arzt bzw. Heilpraktiker den Verdacht einer Impfkomplikation namentlich an das Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt ist nach § 11 IfSG seinerseits verpflichtet, die Meldung pseudonymisiert der zuständigen Landesbehörde und dem Paul-Ehrlich-Institut zu melden.
    Meldepflichtig ist der Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung (§ 6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG). Eine namentliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt besteht dann, wenn nach einer Impfung auftretende Krankheitserscheinungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über die im Folgenden aufgeführten, nicht meldepflichtigen Impfreaktionen hinausgehen.

32.3.2 Nicht meldepflichtige Impfreaktionen
    Impfreaktionen als Nebenwirkung einer Impfung sind im Allgemeinen geringfügige Beschwerden im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung. Sie können sich als Lokalreaktion (z.B. Brennen, Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle) oder als Allgemeinreaktion (z.B. leichtes Fieber, Abgeschlagenheit, grippeartige Beschwerden) äußern. Bei Lebendimpfstoffen kann auch eine mild und meist komplikationslos verlaufende „Imitation“ der Krankheit auftreten, die als „Impfkrankheit“ bezeichnet wird (z.B. Impfmasern).
    Nicht meldepflichtig sind kurzzeitige, vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen , die das übliche Ausmaß nicht überschreiten und als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind, z.B.:
    für die Dauer von ein bis drei Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle,
    Fieber unter 39,5 °C (rektal), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
    oder im gleichen Sinn zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ (ein bis drei Wochen nach der Impfung), z.B. leichte Parotisschwellung oder ein Masern- bzw. Varizellen-ähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien nach der Verabreichung von Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen, die auf der Basis abgeschwächter Lebendviren hergestellt wurden.
    Ausgenommen von der Meldepflicht sind außerdem Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt.

32.3.3 Unerwünschte Arzneiwirkung (UAW)
    Die Begriffe „unerwünschte Arzneiwirkung“ und „Nebenwirkung“ werden synonym verwendet. Eine Nebenwirkung wird im Arzneimittelgesetz als eine schädliche, unbeabsichtigte Reaktion definiert, die beim bestimmungsgemäßen Gebraucheines Arzneimittels auftritt (z.B. Abszess nach Injektion, Urtikaria, fieberhafter Infekt, Meningitis). Die europäische Richtlinie 2001/83/EG führt dazu weiter aus, dass eine Nebenwirkung als Reaktion auf ein Arzneimittel zu verstehen ist, die schädlich und unbeabsichtigt ist und bei Dosierungen auftritt, wie sie normalerweise beim Menschen zur Prophylaxe, Diagnose oder Therapie von Krankheiten oder für die Wiederherstellung, Korrektur oder Änderung einer physiologischen Funktion verwendet werden.
    Schwere unerwünschte Arzneiwirkung: Die Schwere einer Nebenwirkung wird weitgehend durch die Folge des Krankheitsgeschehens bestimmt. Eine Nebenwirkung ist als „schwerwiegend“ einzustufen, wenn sie tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich macht, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie bzw. einen Geburtsfehler zur Folge hat (z.B. anaphylaktischer Schock mit zerebraler Schädigung, aseptische Meningitis, Guillain-Barré-Syndrom).

32.3.4 Impfschaden
    Laut IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion ( Kap. 32.3.2 ) hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung . Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche Schädigung, die durch einen „Wegeunfall“ (Unfall auf dem Weg zur Impfung) (§ 60 Abs. 5 IfSG) herbeigeführt wurde.
    Nach § 61 IfSG genügt für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung die Wahrscheinlichkeit des

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