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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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erhielten. Vielfach setzte ein Bauherr vollständig oder zum Teil das neue Bauwerk an die vorhandene Wand. Somit entstand eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand. Diese vorhandene Wand war dazu bestimmt, den Bauwerken beider Grundstücke „als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung“ zu dienen.
    Isolierungspflicht bei Grenzbauten
    Wer ein Grenzbauwerk als Anbau an ein bestehendes Grenzbauwerk des Nachbarn errichtet (hier: Unterkellerung), ist jedenfalls dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es deshalb zu Wasserschäden kommt, weil sich das bereits vom Nachbarn durch dessen Bau geschaffene Risiko einer Grenzbebauung verwirklicht hat. In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. v. 22.10. 1999, Az. 6 U 1376/99) entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Garagenbau errichtet, ohne die gebotene Isolierung gegen drückendes Wasser vorzunehmen und damit die Gefahr geschaffen, deren Verwirklichung nahe lag, wenn der Nachbar seinerseits an die Grenze eine Garage bauen würde. Für solche Fälle, so die Richter, kann man sich als Nachbar nicht darauf berufen, dass sein Haus vorher gestanden sei und die Gefahr drückenden Wassers sich erst dadurch verwirklicht habe, dass der Nachbar seinerseits gebaut habe. Denn zum Zeitpunkt seines Baus wusste der Kläger vom Grenzbaurecht des Nachbarn und musste sich darauf einstellen. Die Möglichkeit, Garagen an der Grundstücksgrenze errichten zu können, ist als Ausnahme vom normalen Baurecht ein Vorteil für den Grundstückseigentümer, der ihm aber andererseits das Risiko von unmittelbaren Einwirkungen des Nachbargrundstücks aussetzt. Sicherungsmaßnahmen müsse daher, soweit erforderlich, jeder Grundstückseigentümer in dem Maße vornehmen, um die Risiken abzudecken. Etwas anderes gelte nur für die Fälle, bei welchen der Nachbar seine Rechtsposition überschreite.
    Sind zwei benachbarte Grundstücke in der Weise bebaut, dass eines der beiden Häuser keine eigene Außenwand hat, dann haftet der die Außenwand mitbenutzende Nachbar nicht dafür, dass in Folge des Abrisses seines Hauses die zwischenzeitlich zur Innenwand gewordene Außenwand wieder freiliegt und deshalb Feuchtigkeitsschäden auftreten (AG Schleiden, Urt. v. 18.3.2005, Az. 9 C 309/04).
    Grenzwand
    Was ist der Unterschied zur Grenzwand? Bei der Grenzwand errichtet der Nachbar seine bauliche Anlage unmittelbar an die bestehende Wand des Nachbarn, ohne hierbei die Grundstücksgrenze zu überschreiten. Zahlreiche Nachbarrechtsgesetze enthalten z.T. unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen zur Nachbarwand. Aus Platzgründen soll hier nur auf die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden:
Bayern: Art. 46 AGBGB
Berlin: §§ 4–13
Brandenburg: §§ 5–15
Bremen: Art. 24 AGBGB
Hessen: §§ 1–7
Nordrhein-Westfalen: §§ 7–18
Niedersachsen: §§ 3–15
Rheinland-Pfalz: §§ 3–11
Saarland: §§ 3–12
Sachsen-Anhalt: §§ 11–16
Schleswig-Holstein: §§ 4–10
Thüringen: §§ 3–12

04
    Rechtsfragen des öffentlichen Nachbarrechts
    N achbarrechtliche Regelungen finden sich auch in öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Nachbarrechts liegt darin, dass der Nachbar seine Rechte nicht selbst wahrnehmen muss, sondern dass es Aufgabe der jeweils zuständigen Behörde ist, die gegenseitigen nachbarlichen Interessen zu schützen.
    Der gesetzgeberische Schwerpunkt des öffentlichen Nachbarrechts liegt im Bau- und Immissionsschutzrecht. Allerdings hat ein Nachbar nur einen sehr eingeschränkten Rechtsanspruch auf behördliches Einschreiten. Vielmehr entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem „Ermessen“, ob sie einschreitet und welche Maßnahmen sie im Einzelfall ergreift.
    Wie bereits erwähnt, ist das Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Nachbarrecht nicht vollständig geklärt. Von privatem Nachbarrecht spricht man dann, wenn der Zivilrechtsweg im Rahmen der Ansprüche nach §§ 906 ff., 1004 BGB eingeschlagen wird. Öffentliches Nachbarrecht liegt vor, wenn öffentlich-rechtliche Normen verletzt werden und den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Es gibt im Prinzip keine feste Grenze, die festlegt, wann öffentliches und wann privates Nachbarrecht beginnt. Die Rechtssituation kann daher als eine Art „Gemengelage“ bezeichnet werden. Die unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs konstruierte Auffassung, dass das

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