Meine Rechte als Nachbar
Hierbei muss sich der Dichtschluss der Einzelpflanzen auf den überwiegenden Teil der Gesamtanpflanzung beziehen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Hecke aus gleichartigen Pflanzen bestehen muss.
Rückschnittsansprüche
Gibt es einen Rückschnittsanspruch bei Hecken? Zum Teil. Der Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke gehört für Länder, die nicht ausdrücklich entsprechende Regelungen enthalten, zu einem sehr umstrittenen Rechtsbereich. In glücklicher Lage befinden sich die Nachbarn in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hesesn, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort sind die Rückschnitte von Hecken ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es stellt sich für die anderen Länder die Frage, ob auch hier ein Anspruch auf Rückschnitt aus dem Gesetz neben einem evtl. Beseitigungsanspruch abgeleitet werden kann. Dies wird sich jedoch nur im Zusammenhang mit der Feststellung beantworten lassen, ob eine höhenmäßige Begrenzung (ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung) rechtlich zulässig ist.
Höhenmäßige Begrenzung von Hecken
Verschiedene Nachbarrechtsgesetze enthalten keine höhenmäßigen Begrenzungsvorschriften für Hecken. Wenn also ein Nachbar bei Anpflanzung bereits den maximal vorgesehenen Grenzabstand einhält (so z.B. in Bayern 2 m, Berlin 1 m, Nordrhein-Westfalen 1 m), könnte theoretisch betrachtet die Hecke „in den Himmel wachsen“. Literatur und Rechtsprechung sind sich in dieser Frage nicht einig. Das LG Saarbrücken (MDR 1988, 777) hat versucht, das Problem zu lösen, indem davon ausgegangen wird, dass eine Hecke ab einer gewissen Höhe (im vorliegenden Falle 4–6 m) den Heckencharakter verliert, mit der Maßgabe, dass ab diesem Zeitpunkt die größeren Grenzabstände für Bäume einzuhalten sind. Richtig dürfte die Feststellung sein, dass Hecken wegen ihrer wandartigen Formation häufig erheblich größere Beeinträchtigungen (Lichtentzug) verursachen und von daher gesehen es gerechtfertigt ist, dass sie höhenmäßig zu begrenzen sind. In der Regel wird man auch nicht davon ausgehen müssen, dass Hecken baumhoch gehalten werden. Das Amtsgericht Andernach (Az. 6 C 643/92) hielt in einer Einzelfallentscheidung eine Heckenhöhe von 2 m für gerechtfertigt, das Landgericht Saarbrücken (NJW-RR 1991, 406) war in einem anderen Fall der Meinung, dass eine Höhe von 3 m ausreichend ist. Trotz dieser positiven Ansätze bleibt die Tatsache, dass eine Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich vorliegt. Der Bundesgerichtshof (MDR 1976, 747; 1977, 568) hat entsprechend diesem Umstand nur in ganz krassen Ausnahmesituationen Rückschnittsansprüche zugelassen.
Beseitigungsanspruch
Kann neben dem Rückschnittsanspruch auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden? Auch diese Frage ist umstritten. Man wird sich aber dafür aussprechen können, dass neben einem Rückschnittsanspruch der Beseitigungsanspruch (sofern die gesetzlichem Fristen noch nicht abgelaufen sind) besteht, da durch eine Beseitigung der Anpflanzung ein erneuter Nachbarstreit auf längere Zeit vermieden wird.
Angenommen, ein Nachbar in Nordrhein-Westfalen pflanzt eine Hecke mit einem Grenzabstand von 0,50 m (vgl. § 42 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen) und hält diese acht Jahre auf einer Höhe von 1,80 m. Nach der genannten Frist lässt er die Hecke auf über 3 m anwachsen und lehnt einen Rückschnitt mit der Begründung ab, der Beseitigungsanspruch sei abgelaufen. In diesem Falle hat der BGH (MDR 1978, 565) entschieden, dass die Ausschlussfrist erst dann beginnt, wenn der rechtswidrige Zustand eintritt.
Anpflanzungen: Grundsätze
Für Baum-, Sträucher- und Heckenbepflanzungen enthalten fast alle Nachbarrechtsgesetze der Länder gesetzlich festgeschriebene Grenzabstände. Bei Nichteinhaltung dieser Grenzabstände stehen dem Nachbarn Beseitigungs- und Rückschnittsansprüche zu. Soweit gesetzlich vorgesehen, bestehen Beseitigungsansprüche, die auch vollstreckbar sind, selbst dann, wenn im Einzelfall praktisch auch ein Rückschnitt der Anpflanzung zum Ausgleich der nachbarrechtlichen Interessen möglich ist.
Sehen die Rechtsvorschriften eine höhenmäßige Begrenzung nicht ausdrücklich vor, so kann bei Einhaltung des größtmöglichen Abstandes ein Rückschnitt der Bepflanzung nur in ganz krassen Ausnahmesituationen gefordert werden. Die in vielen Nachbarrechtsgesetzen enthaltene gesetzliche Ausschlussfrist für die Durchsetzung der Einhaltung eines
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