Nur für Schokolade
zu Gunsten des Angeklagten gelogen und in der Presse erklärt hat, daß sie sich ihrer Aussage gegen L.
Pekalski nicht sicher ist. Das Gericht erklärte auch, daß es den Antrag der Verteidigung zur erneuten Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit von L. Pekalski durch Gutachter ablehnt.
Staatsanwalt M. Buksa hielt alle Beschuldigungen aus der Anklage aufrecht. Bei den am meisten zweifelhaften Beschuldigungen, die nicht durch hundertprozentige Beweise belegt wurden, und die sogar zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden konnten, erklärte er, daß dies durch Erinnerungslücken der Zeugen und die lange Zeitdauer bedingt ist. Er regte sich auf über das lächelnde Gesicht von L. Pekalski. – Das ist nicht lächerlich, verantwortlich zu sein für den Mord an der 17ährigen Sylwia R. oder an der 11 jährigen Malgorzata K., erhob er seine Stimme. – Was und wem hat das Kind etwas getan?
Staatsanwalt M. Buksa bezog sich auf die Reden über die Erpressung von Aussagen des Angeklagten sowie die Zahl von Dutzenden Morden, zu denen sich Pekalski bekannte, doch in einem bestimmten Moment der gerichtlichen Untersuchung stellte er fest: – Das ist er, der mich an der Nase herumführt, und nicht ich ihn. Das Reden über alle diese Taten, die Ortsbesichtigungen und später dann das Ansehen des Filmmaterials haben bei ihm Zufriedenheit ausgelöst.
Für jede der 20 Taten beantragte der Staatsanwalt seperate Strafen von 5 bis 25 Jahren Gefängnis sowie lebenslänglich …
Außerdem beantragte der Ankläger als zusätzliche Strafe für L.
Pekalski 10 Jahre Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und 7.000 Zl. Geldstrafe …
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»Er, Leszek, hat mich an der Nase herumgeführt. Es befriedigte Leszek. über die Taten zu sprechen. Ihm gefielen die Ausflüge zu den Rekonstruktionen und das Betrachten dieses erstellten Filmmaterials.«
Selbst auf die vier Vergewaltigungen, die Leszek begangen haben soll, kommt er zu sprechen: »Da gibt es eine
zwanzigjährige Beate T. und eine einunddreißigjährige Teresa L., die dieser Mann vergewaltigt hat und nur weil er glaubte, wie uns die Zeugen glaubhaft versicherten, daß sie tot seien, vor allem auf Grund ihrer schweren Verletzungen, ließ er sie am Leben. Dies geschah 1984, ein Jahr später, 1985, vergewaltigte er die zwanzigjährige Anna J. und die neunzehnjährige Luiza T.. Beide überlebten, doch wieviele mußten sterben, von denen wir gar nichts wissen? Wieviele Frauen mögen in diesem Lande leben, die sich aus Scham nicht getraut haben, diesen Unmenschen anzuzeigen?
Hohes Gericht, denken Sie an die Aussage einer dieser Frauen, die berichtete, daß Leszek ihr beide Brustwarzen bei lebendigen Leibe abgebissen hat. Denken Sie daran, was diese Frau mitgemacht haben mag, als das Blut in Strömen aus ihren Brüsten rann und sie jede Minute damit rechnen mußte, zu verbluten. Genüßlich lutschte dieser Totmacher die Brustwarzen in seinem Mund und ergötzte sich daran, bis er sie ausspuckte. Die Rechtsprechung spricht von Vergewaltigung, weil er die Opfer sexuell mißbrauchte, doch Leszek ist kein Sexualtäter. Viele Psychologen sagen, er kann gar nicht sexuell tätig werden, deshalb schloß er alle weiblichen Öffnungen mit Stöcken und befriedigte sich selbst. Leszek Pekalski wollte nur eins, er wollte töten! Er wollte seine Opfer quälen bis in den Tod. Bestialisch töten, über lange Zeit leiden lassen, das ist es, was dieser Mensch wollte. Hohes Gericht! Berücksichtigen Sie die Leiden, diese endlosen Leiden dieser vielen jungen Menschen. Unschuldig einem Menschen ausgeliefert, der nur dazu imstande war, Menschen zu Brei zu schlagen und mit den 254
Leichen zu spielen.«
Das vierstündige Plädoyer endet mit dem Strafantrag:
»Hohes Gericht, ich bin kein Anhänger der Todesstrafe, wie Sie von den Menschen in Polen gefordert wird. Ich bin nicht dafür, Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Leszek Pekalski soll nicht eliminiert werden, wie es sich bei diesen Taten aufdrängen würde. Meiner Meinung nach liegt bei dem
Angeklagten eine Gehirnschädigung vor, die man bei der Strafzumessung mit in Erwägung ziehen muß. Daher beantrage ich für den Angeklagten: Für die nachgewiesenen zwölf Morde eine lebenslängliche Haftstrafe, für vier Todesfälle 25 Jahre und für zwei Todesfälle 15 Jahre, als Gesamtstrafe lebenslängliche Haft, dabei 10 Jahre Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte sowie eine Geldstrafe von 7.000 Zloty als Wiedergutmachung der Gerichtskosten.« (Dies
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