Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht
Mindestgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern einhalten muss, sofern die Straße frei ist und kein Hindernis (Stau etc.) diese Geschwindigkeit verbietet. Doch dem ist nicht so, denn eine solche Regelung findet sich nicht in der Straßenverkehrsordnung. Vielmehr darf ein Fahrer nur dann eine Autobahn befahren, wenn sein Kraftfahrzeug theoretisch in der Lage wäre, die Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern zu erreichen. Ob er diese jedoch nutzt oder nicht, das bleibt dem Fahrer selbst überlassen. Er muss lediglich beachten, dass er den Verkehrsfluss nicht durch seine Fahrweise behindert. So nachzulesen in § 3 der Straßenverkehrsordnung.
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Quer zur Fahrtrichtung parken ist verboten
Haben Sie auch schon einmal gehört, dass es verboten ist, quer zur Fahrtrichtung zu parken? Haben Sie sogar schon einmal ein Knöllchen für diese kreative Form des Parkens erhalten? Dann könnte dieses Knöllchen unberechtigt gewesen sein, denn es ist keineswegs pauschal untersagt, sich mit seinem Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung in eine Parklücke zu stellen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Parkraum optimal zu nutzen ist und der fließende Verkehr nicht behindert werden darf. In dem Fall, in dem dieses Urteil noch einmal durch das Amtsgericht Viechtach unter Aktenzeichen 7 II OWi 00605/05 bestätigt wurde ging es um eine Verkehrsteilnehmerin, die mit ihrem Smart auf der Suche nach einer Parklücke war. Da jedoch trotz des kurzen Fahrzeuges keine geeignete Parklücke zu finden war, in der sie ihr Auto hätte korrekt einparken können, entschied sie sich kurzerhand, in eine sehr kleine Lücke schräg einzuparken. Dafür kassierte sie einen Strafzettel, gegen den sie Einspruch einlegte. Das Gericht konnte jedoch – laut Urteil unter dem angegebenen Aktenzeichen – keine Behinderung des fließenden Verkehrs erkennen. Das Fahrzeug nutzte den kleinen Raum optimal aus und der Verkehr wurde durch die Kürze des Fahrzeuges nicht behindert. Das Knöllchen musste sie nicht bezahlen.
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Langzeitparken kann sehr teuer werden....
Um beim Thema „Parken“ zu bleiben ein weiteres, sehr interessantes Urteil, vor allem wenn Sie eine Werbeaufschrift auf Ihrem Fahrzeug haben sollten. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte mit dem Aktenzeichen 11 A 4433/02 eine deftige Gebühr für einen Langzeitparker, auf dessen Fahrzeug eine Werbeaufschrift angebracht war. Die Stadt konnte in diesem Auto mit der Werbeaufschrift einen „Werbeträger“ erkennen und machte aus ihm kurzer Hand eine „fahrbare Litfaßsäule“ mit der entsprechenden Sondernutzungsgebühr. Der eingelegte Einspruch des Fahrzeughalters blieb erfolglos und das Stadtsäckel konnte sich über einen kräftigen Geldregen freuen....
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Parken vor dem Supermarkt kann noch teurer werden
Viele Autofahrer kennen das Problem, für einen Stadtbummel keine geeigneten Parkplätze zu finden. In einigen Fällen werden manche Fahrer dann so kreativ, dass sie ihr Fahrzeug einfach auf einen Supermarktparkplatz abstellen oder auf einem Parkplatz vor einem Einkaufszentrum und von dort aus ihren Bummel durch die Einkaufsparadiese starten. Doch Vorsicht: Das kann sehr schnell sehr teuer werden. Denn viele Supermärkte oder Einkaufszentren legen großen Wert darauf, die vorhandenen Parkplätze für die eigenen Kunden freizuhalten und begrenzen die Parkzeit. Wird diese überschritten, dürfen diese Märkte oder deren Betreiber bzw. Vertreter einen Abschleppdienst rufen und das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Eine eventuelle Argumentation des Fahrzeughalters, er wäre doch in der Zeit des Parkens auch in dem entsprechenden Supermarkt oder Einkaufszentrum gewesen hilft hier nicht weiter, wie das Landgericht Magdeburg mit Aktenzeichen 1 S 70/08 feststellte. In diesem Urteil bestätigte das Gericht unter Anderem, dass Parkplatzbesitzer grundsätzlich das Recht hätten, ihre Parkflächen zu überwachen und auf die Einhaltung der erlaubten Parkzeit zu achten. Wenn diese erlaubte Zeit überschritten wird, dann dürften diese Parkplatzbesitzer auch kostenpflichtig abschleppen lassen. Im konkreten Fall ging es um ein Fahrzeug, dass über mehrere Stunden auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt war, obwohl nur 90 Minuten erlaubt waren.
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Auf einem Mutter – Kind Parkplatz dürfen auch nur Mütter mit Kind parken
Sie kennen sicher als Autofahrer die Extrabreiten Mutter- und Kind Parkplätze in vielen
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