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Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht

Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht

Titel: Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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die gezahlte Kaution am Ende eines Mietverhältnisses „abwohnen“ dürfte, er also die zu zahlende Miete mit der gezahlten Kaution verrechnen könnte. Doch wer dies macht, der riskiert einen Rechtsstreit. Denn der Mieter hat keineswegs das Recht, eine zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter gezahlte Kaution am Ende der Mietzeit also „abzuwohnen“ und mit der fälligen Miete zu verrechnen. Der Mieter hat erst dann einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Kaution, wenn er die Wohnung ohne feststellbaren Schaden an der Vermieter übergeben wurde und alle zur Wohnung gehörenden Rechnungen (auch Verbrauch wie Wasser, Strom oder Telefon) gezahlt wurden und auf der Wohnung damit keine Lasten mehr liegen. Dann muss der Vermieter die Kaution mit den angefallenen Zinsen zurückzahlen. Dafür hat ihm der Gesetzgeber insgesamt sechs Monate eingeräumt. Nicht zuletzt werden diese Monate auch benötigt, um entsprechende Rückstände bei Versorgern herauszufinden, die ansonsten unter Umständen das Recht hätten Anschlüsse zu sperren, die eine Weitervermietung deutlich erschweren würden. Das wurde noch einmal deutlich gemacht durch das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 14 S 51 38/96.
     
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Ich kann meinen Zaun so hoch bauen wie ich will
     
    Wer ein eigenes Grundstück besitzt und denkt, er kann einen Zaun errichten, wie es ihm beliebt, der irrt sich gewaltig und begeht einen unter Umständen folgenschweren Irrtum. Denn man darf seinen Zaun keineswegs so hoch bauen, wie man es mal eben will. In den verschiedenen Gemeinden und Bundesländern gibt es unterschiedliche Nachbarschaftsgesetze, die dabei zu beachten sind. In vielen Fällen liegt die festgelegte Höhe für den Gartenzaun bei 1,20 Meter, in einigen Fällen – wie z.B. München – bei 1,50 Meter. An der Isar darf man zum Beispiel seinen Zaun nur so gestalten, dass er „offen“ ist, also zu mindestens 50% aus Öffnungen besteht. Auch hat der Nachbar das Recht, die Errichtung einer „ortsüblichen Einfriedung“ zu verlangen, wie es der Bundesgerichtshof schon einmal unter dem Aktenzeichen V ZR 108/77 festgestellt hat. Ein eigenes Grundstück berechtigt also noch lange nicht dazu, es so zu gestalten wie man es für richtig hält. Man sollte sich im Vorfeld über entsprechende Einschränkungen und Regelungen erkundigen.
     
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Longdrinks und Cocktail, die zu wenig Alkohol enthalten, kann ich nicht umtauschen
     
    Das ist ein Irrtum, der zwar gern von Wirten erzählt wird, aber dem jede rechtliche Grundlage fehlt. Zugegeben, wer als Wirt seine Longdrinks und Cocktails „streckt“, also zu wenig der dazu notwendigen alkoholischen Zutaten verwendet, der macht auf Dauer sicher einen kleinen Reibach. Als Kund und Konsument haben Sie aber einen Anspruch darauf, das bestellte Produkt fehlerfrei zu erhalten. Wenn also zu wenig Alkohol im Cocktail enthalten ist, ist das ein ganz normaler Mangel, der zu einer Rüge berechtigt und damit zum Ersatz verpflichtet. Entweder Sie erhalten einen regelkonformen Cocktail oder aber Ihr Geld zurück. Denn auch in der Gastronomie gilt das ganz normale Kaufrecht....
     
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Ein Hinweiszettel mit Handynummer auf der Windschutzscheibe schützt vorm Abschleppen
     
    Leider immer noch sehr weit verbreitet ist der Irrglauben, dass ein Hinweiszettel an der Windschutzscheibe, auf dem die Handynummer enthalten ist, ausreicht, um vor dem Abschleppwagen geschützt zu sein. Das ist jedoch ein Irrglaube, wie inzwischen die Gerichte regelmäßig erkennen. Wenn auf dem Zettel der Aufenthaltsort genannt ist (und zwar der konkrete), Sie zudem den Wagen schneller wegfahren könnten, als der Abschleppwagen benötigen würde, um zu der Stelle zu kommen, dann kann der Zettel ausreichend sein. Allerdings muss dieser Aufenthaltsort in unmittelbarer Umgebung des Fahrzeuges sein und so konkret benannt, dass der Abschleppwillige ohne zusätzlichen oder besonderen Aufwand diesen erreichen kann, um Sie auffordern zu können, den Wagen wegzufahren. Die bloße Angabe der Telefonnummer auf dem Zettel jedoch ist nicht ausreichend.
     
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Auto abschließen oder nicht – Das ist meine Sache
     
    Wir bleiben kurz beim PKW und der Parksituation. Viele Autofahrer erliegen dem Glauben, dass es allein ihre Sache sei, ob sie ihr Fahrzeug abschließen oder nicht. Aber dabei handelt es sich ebenfalls um einen Irrglauben. Denn geparkte Fahrzeuge müssen generell gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. Das gehört

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