Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht
das jedoch nicht. Auch hier handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. Das Testament ist handschriftlich zu verfassen, um Gültigkeit zu erhalten. Es reicht also weder eine Videobotschaft, noch ein digitaler Datenträger aus.
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Gekaufte Produkte können nur in der Originalverpackung umgetauscht werden
Auch das ist ein weit verbreiteter Irrglaube: Man kauft ein Gerät, stellt nach einer kurzen Zeit fest es ist defekt und möchte es umtauschen. Im Laden angekommen kommt dann die Ernüchterung, denn dort heißt es, dass der Umtausch nur in Originalverpackung erlaubt sei. Das ist jedoch ein Irrtum und immer noch weit verbreiteter Mythos, der leider auch heute noch regelmäßig Kunden davon abhält ihre Recht wahrzunehmen. Denn wenn sich ein gekaufter Gegenstand als defekt erweist, dann hat der Käufer die ihm zustehenden Rechte, wie eben auch Umtausch. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Originalkarton noch hat oder nicht. Es muss nur der Nachweis geführt werden, dass man das Gerät an dem Ort kaufte, an den man es zum Umtausch zurück bringt. Es mag für die Verkäufer und Geschäfte bequemer sein, den Karton mit zu erhalten (nicht zuletzt, um das defekte Gerät unter Umständen wieder an den Lieferanten zu senden oder um auf dem Karton die tatsächliche Verkäufereigenschaft abzulesen), es gibt jedoch keinerlei Verpflichtung, den Originalkarton aufzubewahren. Er ist Verpackung für das eigentliche Gerät und kann nach dem Auspacken entsorgt werden. Sie kaufen ja das Gerät und nicht den Karton.
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Schwarzfahren ist grundsätzlich verboten
Mit einem sehr unterhaltsamen und interessanten Rechtsirrtum haben wir es beim Thema „Schwarzfahren“ zu tun, also jenem Fahren, bei dem man ein öffentliches Verkehrsmittel (Zug, Bahn, Bus) ohne gültigen Fahrausweis durchführt. Wussten Sie, dass das dieses „Schwarzfahren“ nicht generell verboten ist? Es ist untersagt, sich die Beförderungsleistung zu „erschleichen“, also das Verkehrsmittel zu betreten und verstohlen darauf zu hoffen, nicht erwischt zu werden. Wenn man stattdessen anderen Fahrgästen ganz offen seine Absicht kund tut oder ein Schild oder eine T-Shirt Aufschrift mit dieser Absicht trägt, dann hat man diese Leistung der Beförderung nicht erschlichen und kann dafür nicht belangt werden. Im Sinne der Solidarität den zahlenden Fahrgästen gegenüber sollten Sie das allerdings nicht in die Tat umsetzen.
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Wer auffährt ist Schuld
Sehr weit verbreitet im Straßenverkehr ist die Annahme, dass bei einem Unfall derjenige Fahrer die Schuld trägt, der auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffährt. Doch das ist ein Irrglaube, der nur sehr selten greift. Schuld an einem Unfall im Stra0ßenverkehr ist grundsätzlich derjenige Fahrer, der grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Verkehrsregeln verstößt, vollkommen gleichgültig, ob er in dem Fahrzeug sitzt, auf das im Rahmen eines Unfalles aufgefahren wurde. Also voll auf die Bremse steigen und dadurch einen Auffahrunfall verursachen lädt die Schuld am Unfall nicht immer auf den Fahrer im hinteren, auffahrenden Fahrzeug ab. Denn wer zum Beispiel bremst, um ein Kaninchen oder Kleintier zu schützen, welches vor ihm auf der Straße fährt, der handelt schon so fahrlässig, dass die Schuld bei ihm zu finden ist. Das kann je nach Fall auch so weit gehen, dass dieser für ein Kleintier bremsende Fahrer für den gesamten Schaden haften muss, der durch den Unfall verursacht wurde. So wurde es für Recht gesprochen am Oberlandesgericht Frankfurt/ Main unter Aktenzeichen 3 U 220/05.
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Wenn man eine Mülltonne mit seinem Fahrzeug streift, dann kann man weiterfahren
Ebenso falsch ist es, nach einem Crash mit einer Mülltonne einfach weiterzufahren, als wenn nichts passiert wäre. Zwar mag sich der eine oder andere Fahrer denken, dass er ja den größeren Schaden habe, denn immerhin ist ja sein Fahrzeug beschädigt, aber das gibt ihm noch nicht das Recht, einfach weiterzufahren. So ist es passiert, dass ein Fahrer, der eine zum entleeren auf den Gehweg gefahrene Tonne streifte und einfach weiterfuhr. Die zuständige Staatsanwaltschaft erkannte hier nicht auf fahrlässige Sachbeschädigung, sondern auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Anklage mit dem Aktenzeichen 526 Qs 162/06 und verurteilte den Fahrer zu einem Schadenersatz von 400 Euro. Übrigens gilt ähnliches auch, wenn Sie auf
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