Pimp my brain - Besserwissen leicht gemacht
einem Supermarktparkplatz mit Ihrem Einkaufwagen ein fremdes parkendes Fahrzeug streifen und einen Kratzer verursachen. Das gilt als Unfall und wer einfach so tut, als sei nichts geschehen und anschließend wegfährt, der macht sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig. Vorsicht also beim kommenden Einkauf.
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Der Vermieter darf immer in die Wohnung
Immer wieder zu hören ist der Satz, dass ein Vermieter das Recht hat, jederzeit die vermietete Wohnung zu inspizieren und zu betreten. Das mag ein durchaus vorstellbares Wunschdenken der Vermieter sein, dem ist aber nicht so. Der Vermieter muss seinen Besuch in einer angemessenen Frist vorher ankündigen und darf keineswegs einfach so in die Wohnung herein. Unterlässt der Vermieter diese Ankündigung, dann berechtigt das den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. So wurde es für Recht erkannt vom Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 64 S 305/98. Eine zulässige Ausnahme von der Ankündigungspflicht kann bestehen, wenn es in der Wohnung einen von außen erkennbaren Schaden gibt, den es zu beheben gilt. Zum Beispiel wenn das Wasserrohr geplatzt ist. Nur ohne dringenden Grund steht die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Privatsphäre über den Interessen des Vermieters.
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Drogenanbau in der Wohnung ist verboten
Ein sehr skurriles Urteil sprachen die Kölner Richter vom Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 208 C 141/02. Ein Vermieter wollte seinen Mietern fristlos kündigen, da er entdeckte, dass diese in der Wohnung Cannabis anbauten. Doch als die Sache dann vor Gericht kam, dürfte die Überraschung groß gewesen sein. Denn die Richter urteilten, dass der Anbau von verbotenen Substanzen zum Eigenbedarf noch längst nicht für eine fristlose Kündigung ausreicht. Es sei erkennbar im vorliegenden Fall gewesen (2 Cannabispflanzen), dass die angebauten Substanzen lediglich den Eigenbedarf dienen würden und keineswegs zum Handel geeignet wären. Dies berechtigt noch lange nicht, so die Amtsrichter, zu einer fristlosen Kündigung.
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Im Arbeitsrecht besteht bei einer Einstellung ohne vereinbarte Probezeit sofort der gesetzliche Kündigungsschutz
Der Wunschtraum vieler Arbeitnehmer, die neu in einem Betrieb anfangen: Eine Festanstellung ohne vereinbarte Probezeit. Häufig ist in diesem Zusammenhang vor allem zu hören, dass die größte Erleichterung darüber besteht, dass dann eine Kündigung so schnell nicht möglich sei und man ja dann ohne vereinbarte Probezeit den üblichen Kündigungsschutz genießen würde. Doch weit gefehlt: Denn auch ohne eine ausdrücklich vereinbarte Probezeit im Arbeitsvertrag gilt die gesetzliche Wartefrist von sechs Monaten. Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten im neuen Arbeitsverhältnis gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, genauso wie auch der Urlaubsanspruch. Ein Blick in den § 1 des Kündigungsschutzgesetz hilft da weiter.
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Im Bewerbungsgespräch muss die Wahrheit gesagt werden
Ebenfalls zum Thema „Arbeit“ noch ein weiterer Mythos, der sich hartnäckig in den Köpfen vieler Arbeitnehmer hält. Es geht darum, ob im Bewerbungsgespräch die Wahrheit gesagt werden muss. Dies ist nämlich – im Gegensatz zur weitläufigen Meinung – keineswegs der Fall. Zur Wahrheit ist man als Bewerber im Vorstellungsgespräch nur verpflichtet, so lange es den beruflichen Werdegang und die Qualifikation betrifft. Alle Fragen, die auf den privaten Hintergrund Rückschlüsse zulassen (sexuelle Orientierung, Kinderwunsch, geplantes Erziehungsjahr etc.) sind von der Wahrheitspflicht ebenso ausgenommen wie Antworten auf Fragen nach politischer Meinung, Religionszugehörigkeit oder privater Vorlieben. So wurde es deutlich gemacht vom Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 621/01.
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In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten. Oder doch nicht?
Im Zweifel für den Angeklagten – Was im Strafrecht den Angeklagten vor einer Bestrafung ohne gesicherte Beweise schützen soll, gilt im Arbeitsrecht keineswegs, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz unter dem Aktenzeichen SA 633/04 feststellte und wie es vom Bundesarbeitsgericht unter 2 AZR 961/06 bestätigt wurde. Demnach kann der Arbeitgeber auch bei einem ausschließlichen begründeten Verdacht einen Arbeitnehmer entlassen, wenn er ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, dass er erst den
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