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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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gegen die Erben. Haben Geschwister im Rahmen einer Grundstücksschenkung Abfindungs- und Ausgleichszahlungen vom Schenker erhalten (vgl. → Abfindungs- und Ausgleichszahlungen als Gegenleistung ), haften sie neben dem Beschenkten. Übergeleitet werden können nicht nur Rückforderungsansprüche aus einer reinen Schenkung, sondern auch solche aus gemischten Schenkungen und aus Schenkungen unter Auflagen.
    Tipp
    Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt.
    Der Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf das, was der Schenker benötigt, um seinen Notbedarf zu decken. Ist wie bei einem Grundstück der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, so kann der Hilfeträger verlangen, dass der Beschenkte Wertersatz zahlt.
Sonstige Zuwendungsformen
    Neben den Schenkungen kommen als Zuwendungsformen zu Lebzeiten die Ausstattung, die vorweggenommene Erbfolge und die ehebedingte Zuwendung in Betracht.
Ausstattung
    Selbstständige Lebensstellung
    Unter die sogenannte Ausstattung (§ 1624 BGB) fallen die Vermögenswerte, die einem Kind von Vater oder Mutter mit Rücksicht auf seine Heirat zugewendet werden oder die darauf zielen, dass der Nachkomme eine selbstständige wirtschaftliche Lebensstellung erlangt (zum Beispiel Aussteuer, Mitgift). Zur Ausstattung werden auch Rentenzahlungen, die Deckung von Verbindlichkeiten oder die Gewährung einer freien Wohnung gezählt. Ein Rechtsanspruch des Kindes auf Ausstattung besteht nicht. Maßgebend bei der Zuwendung ist, dass sie zum Zweck der Ausstattung erfolgte. Ohne Bedeutung ist, aus welchem Motiv die Zuwendung gewährt wurde.
    Musterformulierung: Zuwendung
    Unser Sohn ............ erhält als Zuwendung zur Erhaltung der Lebensstellung 5.000 Euro.
    Eine Ausstattung stellt keine Schenkung dar. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und über den Widerruf wegen groben Undanks (vgl. unter → Schenkung ) finden daher keine Anwendung. Gerät der zuwendende Ehegatte in wirtschaftliche Not, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten und gegen seine Kinder. Übersteigt die Ausstattung allerdings ein den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechendes Maß, kann der nicht maßvolle Teil als Schenkung betrachtet werden. Für die Beurteilung sind die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Derjenige, der das Übermaß behauptet, ist beweispflichtig, so zum Beispiel ein Pflichtteilsberechtigter.
    Eine Ausstattung begründet keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. dazu unter → Vermögensübertragung auf erwachsene Kinder ). Nur wenn eine Ausstattung im Übermaß erfolgte, also Vermögensverhältnisse der Eltern überstiegen hat, dann besteht für diesen über das Maß hinausgehenden Teil ein solcher Anspruch.
    Tipp
    Bei einer besonders werthaltigen Ausstattung sollten Sie Ihre Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt angeben.
    Bei gesetzlicher Erbfolge ist unter Abkömmlingen eine Ausstattung bei der Auseinandersetzung des Nachlasses auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
Vorweggenommene Erbfolge
    Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen zu verstehen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers an Personen erfolgen, die Vermögen sonst erst nach dessen Tod erhalten hätten. Die lebzeitige Vermögensübertragung erfolgt also im Vorgriff auf die Erbfolge. Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge sind insbesondere Geldschenkungen und die Übertragung von Immobilien. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommene Geschäfte sind in der Regel Schenkungen.
    Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten ist es sinnvoll, auf die vorweggenommene Erbfolge ausdrücklich hinzuweisen.
    Musterformulierung: Übertragung
    Die Übertragung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
    Gegenleistungen
    Wenn es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um das wesentliche Vermögen des Erblassers handelt (zum Beispiel bei Immobilien), kann es sinnvoll sein, die Übertragung gegen Gegenleistungen vorzunehmen. In Betracht kommen insbesondere Nutzungsvorbehalte wie beispielsweise ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht (vgl. → Nießbrauch , → Wohnungsrecht ), Versorgungsleistungen wie Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen (vgl. → Gegenleistung in Form von Rentenzahlungen und Pflegeverpflichtungen ), oder ein Erb- und/oder

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